Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Anrechenbarkeit von für geleistete Pflege gezahltem Entgelt auf Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Von der pflegenden Person bezogenes Pflegegeld, welches diese von dem Pflegebedürftigen für ihre Pflegetätigkeit erhalten hat, ist als Einkommen auf deren Grundsicherungsleistungen nach § 11 Abs. 1 SGB 2 anzurechnen. Die Steuerfreiheit der Einnahmen von Pflegepersonen ist in §§ 3 Nr. 36, 33 Abs. 2 S. 1 EStG geregelt. Danach sind Pflegeleistungen nur dann steuerfrei, wenn sie von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die sich der Pflicht zur Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
2. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB 11 sind nicht erfüllt. Bei den Einnahmen der pflegenden Person handelt es sich nicht um Leistungen der Pflegeversicherung, sondern um Zahlungen des Pflegebedürftigen. Dieser ist Leistungsempfänger nach dem SGB 11 und in der Verwendung des nur ihm als Leistung der Pflegeversicherung gewährten Pflegegeldes frei.
Tenor
Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Pflegegeld von Herrn M. für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 bei der Berechnung von Leistungen nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
Die Klägerin stand bis zum 31. Juli 2014 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Leistungsbezug endete mit der Eheschließung der Klägerin mit Herrn M. am ... 2014. Mit Bescheid vom 26. März 2009 wurden der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen in Höhe von 514,46 Euro monatlich bewilligt. Ursprünglich wohnte die Klägerin mit ihrer am ... 1929 geborenen Mutter, Z., von der die Klägerin ebenfalls Leistungen der Pflegekasse (Pflegegeld) erhielt, und ihrem Sohn L. zusammen. Der Sohn zog zum 1. September 2010 aus. Die Mutter der Klägerin ist am ... 2010 verstorben.
Im Rahmen der Einleitung eines Mietkostensenkungsverfahrens teilte der Sohn der Klägerin dem Beklagten am 16. Februar 2011 mit, dass die Klägerin die Wohnung nicht mehr alleine bewohne, sondern sie sich die Wohnung mit ihrem Lebensgefährten teile. Die Klägerin nahm selbst dazu am 2. März 2011 Stellung und führte aus, sie pflege ihren 75-jährigen und an Demenz erkrankten Lebensgefährten in der Wohnung. Diese sei behindertengerecht. Es wurde eine Meldebescheinigung vom 22. Juni 2010 vorgelegt über den am 1. September 2009 erfolgten Einzug des am ... 1936 geboren M ...
Am 6. April 2011 ließ die Klägerin mitteilen, Herr M. sei am 1. Juni 2010 eingezogen, nachdem er seine Wohnung in der M1 aufgegeben habe. Die geänderte Anmeldebescheinigung vom 31. März 2011 bezüglich des erfolgten Einzugs zum 1. Juni 2010 wurde beigefügt. Dazu führte die Klägerin aus, es habe nicht geklärt werden können, warum beim Einwohneramt zunächst ein anderes Datum eingetragen worden sei. Es liege keine Lebensgemeinschaft mit Herrn M. vor. Man sei lediglich bekannt. Die Mitteilung, es handele sich um den Lebensgefährten der Klägerin sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zustande gekommen.
Am 21. April 2011 wurde dem Beklagten mitgeteilt, Herr M. sei ausgezogen und wohne jetzt zusammen mit dem Sohn der Klägerin in einer Wohnung im gleichen Haus, ebenfalls B ... Herr M. werde weiter von der Klägerin gepflegt. Sie erhalte ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 430,- Euro.
Die Klägerin wurde aufgefordert, eine geänderte Meldebestätigung vorzulegen. Eine solche wurde vom 10. Mai 2011 vorgelegt, die den Eintrag enthielt, der Einzug des Herrn M. bei L. sei zum 1. Juni 2010 erfolgt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 12. April 2011 für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Mai 2011 erhielt die Klägerin den Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 2011 unter Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen. Gleichzeitig ergingen mehrere Änderungsbescheide, die die Zeiträume ab dem 1. September 2009 betrafen. Der Beklagte passte die Leistungsbewilligung der Meldebestätigung vom 22. Juni 2010 an und berücksichtigte die Haushaltsgemeinschaft mit Herrn M. rückwirkend zum 1. September 2009.
Auch für die Zeit ab dem 1. November 2012 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen unter Anrechnung des Pflegegeldes für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte aus, es sei das Pflegegeld nicht anzurechnen, unabhängig davon, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Pflegepersonen und Pflegebedürftigen vorliege, oder nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte im Wesentlichen aus, die Klägerin erhalte ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 430,- Euro von Herrn M., was gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen sei und den Hilfebedarf der Klägerin...