Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Hamburg vom 9.5.2007 - L 2 KA 32/06, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) vom 22. Juni 2004.

Aufgrund des Art. 1 Nr. 58 Buchst. a) i.V.m. Art. 37 Abs. 8 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG-) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2203, 2257) trat am 1. Januar 2005 folgende Fassung des § 80 Abs. 1 SGB V in Kraft:

§ 80

(1)

Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlung. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten sind. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung, einschließlich des Anteils der übrigen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt die Satzung.

Durch Art. 35 GMG wurde zudem ein "Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen" (KKÜNOG) erlassen, das (mit Ausnahme von § 7, der gemäß Art. 37 Abs. 1 GMG am 9. September 2003 in Kraft trat) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (Art. 37 Abs. 1 GMG) in Kraft trat. Art. 35 § 2 Abs. 1 GMG lautet:

§ 2

Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen

(1)

Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Beklagte setzte § 80 Abs. 1 Satz 4 SGB V und Art. 35 § 2 GMG durch eine Änderung ihrer die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung enthaltenden Satzung vom 12. Oktober 1967 - 20. Nachtrag vom 15. Januar 2004 - um (vgl. hierzu Hamburger Ärzteblatt ≪HÄB≫ 2004, S. 63-65; 422 ff), die u. a. hinsichtlich der Änderung zu § 68 der Satzung am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft trat. Soweit im 20. Nachtrag statt des gesetzlich vorgesehenen Begriffs "Vertreterversammlung" der Begriff "Aufsichtsrat" verwendet worden war, genehmigte die Aufsichtsbehörde den 20. Nachtrag am 8. Juni 2004 nur mit der Änderung, dass der Begriff "Aufsichtsrat" jeweils durch den Begriff "Vertreterversammlung" ersetzt wurde (vgl. HÄB 2004, 429). Diese Ersetzung beschloss die Vertreterversammlung am 24. Juni 2004. Diese Änderung genehmigte die Aufsichtsbehörde am 30. Juli 2004 (vgl. HÄB 2004 ≪Heft 9≫, S. 422, 429).

§ 68 der Satzung lautet nunmehr:

(1)

Die ärztlichen Mitglieder der KVH insgesamt wählen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- oder Einzelwahlvorschlägen aus ihrer Mitte siebenundzwanzig ärztliche Mitglieder der Vertreterversammlung.

(2)

Die psychotherapeutischen Mitglieder der KVH insgesamt wählen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- oder Einzelwahlvorschlägen aus ihrer Mitte drei psychotherapeutische Mitglieder der Vertreterversammlung.

Die Wahlbekanntmachung der Beklagten, die zugleich zum Einreichen von Listen- oder Einzelwahlvorschlägen aufforderte, war vom Landeswahlausschuss im HÄB (Februar 2004, S. 97 f) veröffentlicht worden. Danach waren u. a. siebenundzwanzig ärztliche Mitglieder "für den Aufsichtsrat" (für die Vertreterversammlung) und drei psychotherapeutische Mitglieder "für den Aufsichtsrat" (für die Vertreterversammlung) zu wählen.

Laut Wählerliste waren 3.305 Ärzte und 639 (nichtärztliche) Psychotherapeuten wahlberechtigt, der Anteil der Psychotherapeuten an den Wahlberechtigten betrug 16,2 %. Die Stimmabgabe war vom 10. bis 22. Juni 2004, 16.00 Uhr, zulässig (Briefwahl). Es wurden 1.981 gültige Stimmzettel der Ärzte auf acht Listen und 494 gültige Stimmzettel der Psychotherapeuten auf zwei Listen (323 auf Liste 1, 171 auf Liste 2) abgegeben. Auf die auf die Listen 4, 5 und 7 der Ärzte abgegebenen 48, 48 und 58 Stimmen entfiel kein Mitglied, auf die auf die Listen der Ärzte 1 bis 3, 6 und 8 abgegebenen 873, 121, 198, 522 und 113 Stimmen entfielen vierzehn, ein, drei, acht und ein Mitglied(er). Die Ärzte stellten mithin siebenundzwanzig Mitglieder und eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern. Die Psychotherapeuten stellten drei Mitglieder und drei Stellvertreter.

Das Ergebnis der Wahl wurde im HÄB veröffentlicht (Heft 7/8, S. 330 ff). Die dieser Bekanntmachung beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung besagt, dass jeder Wahlberechtigte diejenigen Wahlgänge, für die er zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt war, bis Donnerstag, den 22. Juli 2004, 16.00 Uhr,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge