Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen von Familien-Krankenversicherungsschutz für ein Stiefkind
Orientierungssatz
1. Nach § 10 Abs. 1 bis 4 SGB 5 sind unter den dort genannten Voraussetzungen auch Stiefkinder von Mitgliedern der Krankenkasse familienversichert, die das Mitglied überwiegend tatsächlich unterhält. Der Gesetzgeber hat die Einbeziehung des Stiefkindes in die Familienversicherung auf den Fall beschränkt, dass das Kassenmitglied sein Stiefkind überwiegend unterhält.
2. Seiner Verpflichtung aus Art. 6 GG wird der Gesetzgeber dadurch gerecht, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Kindern von Versicherten den beitragsfreien Krankenversicherungsschutz der Familienversicherung gewährt. Konkrete Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Familienversicherung.
Der Kläger zu 1. ist der Stiefvater der Klägerinnen zu 2. und 3.. Die Klägerinnen zu 2. und 3. waren bei dem Kläger zu 1., der in Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, familienversichert. Die Mutter der Klägerinnen zu 2. und 3. und Ehefrau des Klägers zu 1, Frau C.K., war geringfügig beschäftigt. In der Zeit vom 14. bis zum 30. November 2014, vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 sowie ab Mai 2015 hatte die Klägerin zu 2. dann eigene Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung, ab Sommer 2015 begann sie eine fachschulische Ausbildung, erhielt Bafög und übte weiterhin eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Klägerin zu 3. hatte ab dem 1. August 2015 ebenfalls Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung.
Mit Bescheid vom 16. bzw. 17. Dezember 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 14. bis zum 30. November 2014, vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2015 sowie ab dem 1. Mai 2015 und die Klägerin zu 3. ab dem 1. August 2015 nicht mehr bei dem Kläger zu 1. familienversichert seien. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung seien nicht mehr gegeben, da die Klägerinnen zu 2. und 3. in den streitgegenständlichen Zeiten - aufgrund ihrer eigenen Einnahmen - nicht mehr überwiegend von ihrem Stiefvater, dem Kläger zu 1., unterhalten worden seien. Die Versicherung der Klägerinnen zu 2. und 3. setze sich daher als freiwillige Versicherung fort.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2016 Widerspruch ein und begründeten diesen damit, dass die Einkünfte der Klägerinnen zu 2. und 3. aus ihren Minijobs der Höhe nach nicht geeignet seien, den überwiegenden Lebensunterhalt eines Menschen zu bestreiten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden vom 6. April 2016 zurück. Für die Frage bzw. Berechnung, ob der überwiegende Unterhalt vom Mitglied bestritten werde oder nicht, orientiere sich die Beklagte an der „Richtlinie für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder nach § 10 Abs. 4 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen“. Bei der Berechnung würde insbesondere auch der Naturalunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt einbezogen. Dabei werde im Rahmen eines „Günstigkeitsvergleichs“ zunächst eine Prüfung unter Außerachtlassung der Werte Haushaltsführung und Kinderbetreuung vorgenommen und für den Fall, dass hiernach keine überwiegende Unterhaltsgewährung angenommen werden könne, eine weitere Berechnung unter Einbeziehung der genannten Werte durchgeführt. Auf diesem Wege sei sichergestellt, dass die Interessen der Versicherten an einer beitragsfreien Familienversicherung in vollem Umfang gewürdigt würden. Aus der Berechnung habe sich ergeben, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. in den streitgegenständlichen Zeiten nicht mehr überwiegend von ihrem Stiefvater unterhalten worden seien. Eine Familienversicherung komme daher nicht mehr in Betracht.
Am 6. Mai 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Familie könne die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht aufbringen. Wenn die Klägerinnen zu 2. und 3. nicht bei dem Kläger zu 1. familienversichert werden könnten, würde dies faktisch dazu führen, dass er ihnen Unterhalt zahlen müsse, um die Beiträge zu finanzieren, wozu er jedoch rechtlich nicht verpflichtet sei. Die Klägerinnen zu 2. und 3. würden hier als Stiefkinder in erheblicher Weise schlechter gestellt, als leibliche Kinder, obwohl sie gegen ihre leiblichen Väter keine Unterhaltsansprüche geltend machen könnten. Vorliegend bestünde auch nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. sich über ihre leiblichen Väter versicherten, da diese unbekannt bzw. verstorben seien. Auch eine Versicherung über die Mutter sei nicht möglich, da di...