Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt inzwischen nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am xxxxx 1953 geborene Kläger absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und war nach dem anschließenden Wehrdienst mehr als drei Jahre als Elektriker tätig. Zum 3. April 1978 nahm er eine Beschäftigung bei der H. AG auf. Er wurde, nachdem er innerbetrieblich eine viermonatige Ausbildung durchlaufen hatte, als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzt. Über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft Fahrbetrieb verfügt er nicht. Der Kläger wurde zuletzt nach Entgeltgruppe 4, Stufe 6, des Tarifvertrags über das Entgeltsystem der H. vom 16. April 2007 in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag der H. mit einem Bruttoentgelt in Höhe von 2.168 Euro monatlich entlohnt. Zudem erhielt er einen Vergütungsausgleich in Höhe von 361 Euro monatlich auf Basis einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8, Stufe 6, des Sicherungs-Tarifvertrags, gültig ab 1. Januar 2004, sowie eine Rüstzeitpauschale und diverse Zulagen.

Im Juni 2009 wurde der Kläger zulasten der Beklagten drei Wochen stationär in der K.- B. behandelt. Vor dort wurde er mit den Diagnosen cervikales lokales Schmerzsyndrom; lumbales lokales Schmerzsyndrom; Gonarthrose sowie Hyperurikämie arbeitsfähig und mit der Einschätzung entlassen, sowohl die letzte Tätigkeit als auch leichte mit mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen in jeder Schichtform mit qualitativen Einschränkungen (kein häufiges Bücken, Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten; keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule oder Überkopfarbeiten) mindestens sechs Stunden täglich ausüben zu können (Entlassungsbericht vom 13. Juli 2009).

Im September 2011 und August 2012 wurde beim Kläger jeweils ein Neurom bei MortonNeuralgie zwischen dem 2. und 3. Zeh des rechten Fußes operativ entfernt. Ab dem 29. Mai 2012 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 23. Januar 2013 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt (Feststellungsbescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 26. Juli 2013).

Das Beschäftigungsverhältnis mit der H. wurde zum 31. Januar 2013 aufgelöst.

Bereits am 11. Dezember 2012 hatte der Kläger unter Hinweis auf Neurome im rechten Fuß, die nach Mitteilung des behandelnden Neurochirurgen nicht weiter operabel seien, taube Mittelzehen, Beschwerden im Nacken, im Rücken und im rechten Knie sowie Gicht eine Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten beantragt. Diese wertete vom Kläger vorgelegte Arztbriefe des behandelnden Neurochirurgen Dr. G. sowie den Entlassungsbericht der Rehaklinik aus und ließ den Kläger durch den Orthopäden und Sozialmediziner R. begutachten, der nach ambulanter Untersuchung des Klägers eine Morton-Metatarsalgie bei Senkfußdeformität diagnostizierte. Hinsichtlich der nachvollziehbaren Vorfußbeschwerden sei die ambulante Versorgung insbesondere mit Heil- und Hilfsmitteln nicht ausgereizt. Unter Ausnutzung sämtlicher Behandlungsmethoden könne der Kläger sowohl die letzte Tätigkeit als Busfahrer als auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten in allen Arbeitshaltungen ohne qualitative Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten (Gutachten vom 18. Februar 2013). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 21. Februar 2013).

Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger unter Vorlage eines weiteren Arztbriefes von Herrn Dr. G. vor, wegen der Taubheitsgefühle im rechten Fuß jedenfalls nicht mehr als Busfahrer arbeiten zu können.

Die Beklagte holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Herrn R. ein, demzufolge dem Widerspruchsvorbringen kein neuer Aspekt abzugewinnen sei.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung verfüge er über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in Wechselhaltung und Wechselschicht. Damit könne er im bisherigen Beruf als Busfahrer tätig sein. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne der Kläger unter Beachtung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beispielsweise auf angelernte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Frankier- und Kommissionierungsarbeiten verwiesen werden. Damit liege auch keine Berufsunfähigkeit vor (Widerspruchsbescheid vom 16. April 2013).

Am 16. Mai 2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufungsunfähigkeit gerichtet gewesen ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf sein vorheriges Vorbringen verwiesen und hervorgeho...

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