Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. förderungsfähiges Arbeitsentgelt. Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung
Orientierungssatz
Das während der Freistellung des Arbeitnehmers gezahlte Arbeitsentgelt ist auch nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 ABMAnO 1985 nicht förderungsfähig, wenn die Lohnzahlung nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Arbeitgebers beruht.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, das vom Kläger seiner Mitarbeiterin M F gezahlte Gehalt für den Monat Dezember 1994 sowie das gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 75 v.H. zu bezuschussen.
Mit Anerkennungsbescheid vom 24. August 1994 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers vom 14. Dezember 1993, die Förderung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme "Stadtteilbezogenes Schreibbüro" zu verlängern und im Rahmen dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahme die Beschäftigung einer Deutschlehrerin mit einer Vergütung nach der Gruppe IV a des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. August 1995 zu fördern. Dabei wurde von einem förderungsfähigen Arbeitsentgelt in Höhe von voraussichtlich insgesamt 80.600,-- DM und einem Förderungssatz in Höhe von 75 v.H. ausgegangen. Am 19. September 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der Förderung in Höhe von 4.600,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. September 1994 bis 30. Juni 1995, insgesamt 46.000,-- DM, und gab dabei an, im Rahmen der geförderten Maßnahme werde die am 28. September 1944 geborene M F beschäftigt. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 1994. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der genannten Mitarbeiterin am 14. November 1994 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 und stellte sie mit Wirkung vom 20. November 1994 von der Arbeit frei.
Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger einen Zuschuss zum Dezembergehalt der Mitarbeiterin F, sowie zum Weihnachtsgeld auszuzahlen, und begründete dies mit ihrer Freistellung von der Arbeit ab dem 20. November 1994.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, die Mitarbeiterin F sei im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1994 aus triftigen Gründen ab 20. November 1999 von der Arbeit freigestellt worden. Gleichwohl habe sie arbeitsrechtliche Ansprüche auf Arbeitsentgelt bis zum 31. Dezember 1994 gehabt.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, das der genannten Angestellten für den Monat Dezember 1994 gezahlte Gehalt könne wegen der erfolgten Freistellung von der Arbeit nicht als förderungsfähiges Arbeitsentgelt berücksichtigt werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger vorgetragen, die notwendig gewordene Kündigung der M F habe, da keine Probezeit vereinbart worden sei, am 14. November 1994 erst zum 31. Dezember 1994 ausgesprochen werden können. Da jedoch die weitere Zusammenarbeit mit ihr unzumutbar gewesen sei, sei es erforderlich gewesen, sie ab dem 20. November 1994 von der Arbeit freizustellen. Da der Zuschuss zum Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin F für den gesamten Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bewilligt worden sei, sei er auch für den Monat Dezember 1994 zu gewähren.
Das Sozialgericht hat -- nach Anhörung der Beteiligten -- die Klage durch Gerichtsbescheid vom 10. November 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung des Zuschusses für die Zeit ab Dezember 1994 zu Recht wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -- Zehntes Buch -- (SGB X) aufgehoben. Diese Änderung habe darin bestanden, dass die Mitarbeiterin F ab dem 20. November 1994 für das ihr gezahlte Gehalt keine Gegenleistung habe erbringen müssen. Eine andere Bewertung des Sachverhalts würde dazu führen, dass der vom Kläger ausgesprochene Verzicht auf die Arbeitskraft der geförderten Arbeitnehmerin F einer Entscheidung zu Lasten Dritter, nämlich der Beklagten, gleichkäme.
Gegen diesen ihm am 15. Dezember 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Januar 1998 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt er vor, das betreffende Arbeitsverhältnis sei fristgemäß zum 31. Dezember 1994 gekündigt worden. Die Freistellung der M F von der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist habe ihn -- den Kläger -- nicht von der Verpflichtung zur Entgeltzahlung befreit. Deshalb habe er ihr auch das Gehalt für den Monat Dezember 1994 gezahlt. Die Bewilligung eines Zuschusses zum Gehalt dieser Mitarbeiterin durch die Bescheide vom 24. August 1994 und 29. September 1994 habe auch für den Monat Dezember 1994 gegolten. Es gebe keinen Grund, diese Bewilligung für den Monat Dezember 1994 aufzuheben. Ein Vertrag zu Lasten Dritter, wie ihn das Sozialgericht angenommen habe, liege ni...