Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. "freiberufliche" Tätigkeit als staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin in der ambulanten Pflege auf der Basis eines Auftragsverhältnisses. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin in der ambulanten Pflege (hier: im Rahmen der Rund-um-die-Uhr-Betreuung bei einem ausschließlich in der privaten Pflegeversicherung versicherten Wachkomapatienten) auf der Basis eines Auftragsverhältnisses.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2014 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin wegen der für die Beigeladene zu 1 ausgeübten Tätigkeit als staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin nur in den Zeiträumen vom 4. bis zum 13. Juni 2013; vom 23. Juni bis zum 5. Juli 2013; vom 14. bis zum 21. Juli 2013; vom 28. Juli bis zum 7. August 2013; vom 14. bis zum 24. August 2013; vom 2. bis zum 12. September 2013; vom 19. bis zum 30. September 2013 und vom 3. bis zum 10. Oktober 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 36 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin, die in der ambulanten Pflege für die Beigeladene zu 1 tätig war.
Die 1973 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin und lebt in Hamburg. Sie ist erfahren in der Pflege von Menschen mit hohem Pflegebedarf und verfügt unter anderem über eine Zusatzqualifikation zur Betreuung von Patienten mit „Tracheostoma mit Absaugung, Wundversorgung und Port-Versorgung“. Die Klägerin machte sich zum 1. November 2012 auf dem Gebiet der ambulanten Krankenpflege selbstständig und firmierte als „Pflege mit Fachwissen und Herz, Inhaberin B.“. Die Beklagte bescheinigte ihr, dass aufgrund der selbstständigen Tätigkeit keine Versicherungspflicht bestehe (Bescheid vom 21. März 2013, bestandskräftig).
Die Beigeladene zu 1 betreibt einen zugelassenen Pflegedienst. Zusätzlich zu den bei ihr beschäftigten Pflegekräften setzte sie jedenfalls im streitigen Zeitraum Kräfte ein, die sie als „freiberufliche Auftragnehmer“ bezeichnete und als Selbstständige behandelte. Diese fand sie unter anderem über die Fa. C., eine Personalvermittlung im Gesundheitswesen. Auf deren Internet-Seite wurden die Gesuche der Beigeladenen zu 1 unter der Rubrik
„Auftraggeber finden“ veröffentlicht. Darin wurden jeweils der Einsatzzeitraum, die Einsatzzeit pro Tag, der Einsatzort nach Postleitzahl, die geforderte Qualifikation und die Vergütung aufgelistet. Die ebenfalls bei der Fa. C. registrierte Klägerin nahm in den hier interessierenden Fällen die Gesuche an.
Auf diesem Wege wurden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 die Verträge mit den Nummern 5203, 5369, 5901, 6180 und 6549 abgeschlossen und von der Fa. C. unter deren Briefkopf erstellt. Nach den im Wesentlichen gleichlautenden Verträgen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 6 der Verwaltungsakte, Bl. 539 ff. der Prozessakte), sollte die als „Freiberufler“ bezeichnete Klägerin im jeweils genannten Zeitraum mindestens 12 Stunden pro Tag als Pflegehelferin tätig werden. Der Dienst sollte nach Absprache erfolgen. Die Vergütung sollte 25,26 Euro pro Stunde inklusive Provision und Umsatzsteuer betragen. Für Tätigkeiten im Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst sollte ein Zuschlag von 4,5 Prozent (Nacht, Samstag, Sonntag), 9 Prozent (Feiertag) bzw. 13,5 Prozent (Hoher Feiertag) gezahlt werden. Die Unterkunft sollte gestellt werden. Eine Spesenerstattung war nicht vorgesehen.
Auf Grundlage dieser Verträge war die Klägerin in den folgenden Zeiträumen für die Beigeladene zu 1 tätig:
4. bis 13. Juni 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5203)
23. bis 30. Juni 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5203)
1. bis 5. Juli 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5369)
14. bis 21. Juli 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5369)
28. Juli bis 4. August 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5901)
5. bis 7. August 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5901)
14. bis 19. August 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5901)
20. bis 24. August 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 5901)
2. bis 9. September 2013 (abgerechnet unter dem Vertrag Nr. 6180)
10. bis 12. September 2013 (abgerechnet unter d...