Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2017 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 5. Dezember 2011 und 13. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2013 verurteilt, den Kläger von den Kosten der ihm im Zeitraum vom 8. Dezember 2011 bis zum 30. April 2015 vom Beigeladenen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 55.863,63 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe, die er im Zeitraum vom 18. Oktober 2011 bis zum 30. April 2015 beim Beigeladenen in Anspruch genommen hat.
Der 1969 geborene Kläger ist seit dem 10. März 2011 anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50, bei ihm liegt eine psychische/seelische Behinderung mit Suchtabhängigkeit vor. Der Beigeladene ist ein Verein, der im streitgegenständlichen Zeitraum u.a. eine suchtmittelübergreifende Beratungs- und Betreuungsstelle betrieb. Mit ihm bestanden seitens der Beklagten keine Vereinbarungen i.S. der §§ 75 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger, der zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter erhielt, wurde am 10. Dezember 2008 in die Übergangseinrichtung M. stationär aufgenommen. Hierfür bewilligte ihm die Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe für Suchtkranke. Am 29. März 2009 musste er die Einrichtung verlassen und lebte dann zunächst bis Juni 2012 in einer öffentlichen Unterkunft bei fördern und wohnen. Anschließend wohnte er bis zu seiner Inhaftierung im März 2016 in einem möblierten Zimmer in einer WG, das von S., damals einem Projekt des Beigeladenen, vermietet wurde.
Das Jobcenter stellte auf der Grundlage einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit H., der den Kläger als seit dem 17. August 2011 befristet voll erwerbsgemindert angesehen hatte, zum 1. Oktober 2011 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Ein Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde von der Deutschen Rentenversicherung N. mangels Mitwirkung des Klägers abgelehnt. Seit Oktober 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011, bei der Beklagten eingegangen am 18. Oktober 2011, beantragte der Kläger Leistungen zur Teilhabe und der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets im Umfang von 10 Stunden wöchentlich und wies zugleich darauf hin, dass er sich diese ab Antragsdatum selbst beschaffen werde. In der dazu vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 3. März 2011 der psychiatrischen Tagesklinik des J. teilte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie V. mit, der Kläger werde in der Drogenambulanz A. ärztlich betreut und mit Polamidon substituiert. Er leide an einer schweren und komplexen psychischen Beeinträchtigung auf der Grundlage einer schweren Persönlichkeitsstörung. Dies führe dazu, dass er nicht in der Lage sei, selbstständig den Herausforderungen des Alltags zu genügen. Zur Regelung der alltäglichen Angelegenheiten und des Erhalts bzw. zur Wiederherstellung der Wohnfähigkeit sowie der Reintegration in die Gesellschaft solle ihm eine intensive psychosoziale Betreuung in Form von PPM (= Personenzentrierte Hilfen für psychisch kranke, volljährige Menschen) bei hochfrequenter Unterstützung von 10 Stunden wöchentlich zugestanden werden.
Ab dem 18. Oktober 2011 nahm der Kläger beim Beigeladenen Leistungen im Umfang von durchschnittlich 9 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hierfür wurden ihm jeweils monatlich zu Beginn des Folgemonats vom Beigeladenen Rechnungen gestellt. Für die Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzlich eingereichten umfangreichen Unterlagen.
Nachdem eine Stellungnahme des Fachamts Eingliederungshilfe eingeholt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von PPM-Maßnahmen ab, da der Antragsteller nicht in einem eigenen Haushalt lebe, sondern in einer öffentlichen Wohnunterkunft untergebracht sei. Da er seinen eigenen Angaben zufolge neben der Substitution mit Polamidon Mittel wie Cannabis, Alkohol, Tavor, Neuroleptika und Benzodiazepine weiterhin konsumiere ("Beikonsum"), bestehe zudem keine Aussicht, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt würden können.
Dagegen erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 23. Dezember 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe nicht speziell "PPM-Maßnahmen" beantragt, sondern allgemein Leistungen zur Teilhabe und der Eingliederungshilfe. Er benötige aufgrund der multiplen Substanzabhängigkeit und des missbräuchlichen Alkoholkonsums personenzentrierte Hilfe für suchtmittelabhängi...