Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen seiner Erkrankung an einer anerkannten Berufskrankheit nach der Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der im Jahre 1947 geborene Kläger arbeitete unter anderem als Chemiearbeiter in der Herstellung sonstiger asbesthaltiger Produkte und war dabei einer entsprechenden Inhalationsgefahr asbesthaltiger Stäube ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 4. April 2012 stellte die Beklagte bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 4103 der Berufskrankheiten-Liste fest. Die bei dem Kläger röntgenologisch feststellbaren Asbeststaubinhalationsfolgen am Brustfell, ohne darauf zu beziehende Lungenfunktionseinschränkungen, seien Folge der Berufserkrankung. Ansprüche auf Leistungen wegen der Berufskrankheit bestünden nicht, da die Berufskrankheit nicht behandlungsbedürftig sei und keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zur Folge habe.
Im Widerspruchsverfahren erstattete Dr. S. am 25. Oktober 2012 ein lungenfachärztliches Gutachten. Die Asbeststaubinhalationsfolgen ließen sich im Computertomogramm in sehr diskretem Ausmaße zeigen. Es lasse sich keinerlei Störung bezogen auf das respiratorische System objektivieren. Der Widerspruch blieb erfolglos. Ein pneumologisches Folgegutachten wurde von Dr. S2 am 10. April 2014 erstellt. Auch dieser kam zu dem Ergebnis, dass pleurale Asbestinhalationsfolgen ohne hierauf zu beziehende Funktionsstörungen rentenberechtigenden Ausmaßes vorlägen. Dr. S1 erstattete für das Sozialgericht ein internistisches Gutachten vom 30. Oktober 2014. Auch Dr. S1 sah keine Funktionseinschränkungen, die eine MdE begründen könnten. Die Klage beim Sozialgericht nahm der Kläger am 28. November 2014 zurück.
Bereits am 8. Januar 2015 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag, da sich seit Ende November 2014 die Atemwegsprobleme verschlimmert hätten. Zusätzlich seien Schmerzen im Thoraxbereich hinzugetreten.
Der Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Gesundheitsförderung und Prävention Prof. Dr. H. erstattete am 21. April 2016 ein wissenschaftlich begründetes arbeitsmedizinisches Fachgutachten und führte aus, dass im Rahmen der bei dem Kläger durchgeführten ganzkörperplethysmographischen Untersuchung die Atemwegswiderstände im Normbereich gelegen hätten. Das Residualvolumen, das intrathorakale Gasvolumen sowie der prozentuale Anteil des Residualvolumens an der totalen Lungenkapazität seien unauffällig gewesen. In der spirometrischen Untersuchung habe sich eine normale Vitalkapazität sowie eine absolute und relative Einsekunden-Kapazität gezeigt. Die Diffusionskapazität habe im Normalbereich gelegen. Die aktuell nachgewiesene grenzwertige Hypoxämie sei am ehesten Ausdruck einer pulmonalen Verteilungsstörung bei Adipositas. Zusammenfassend zeige sich zum Zeitpunkt der Basisuntersuchung eine unauffällige Lungenfunktion. Gegenüber dem maßgeblichen Vorgutachten vom 26. Oktober 2012 sei keine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) eingetreten. Unabhängig von den Folgen der Berufskrankheit lägen ein Zustand nach Hinterwandinfarkt mit PTCA/Stentimplantation bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, ein Zustand nach Lungenarterienembolie des rechten Unterlappens bei einer ausgedehnten Thrombose des rechten Unterschenkels, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein lumbaler Bandscheibenvorfall sowie ein metabolisches Syndrom vor.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2016 stellte die Beklagte fest, dass ein Anspruch auf Rente weiterhin nicht bestehe. Sie verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen von Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 21. April 2016. Aus den Folgen der Berufskrankheit sei auch weiterhin keine rentenberechtigende MdE abzuleiten. Eine wesentliche Änderung zum Vorgutachten sei ebenfalls nicht eingetreten. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und kritisierte, dass ein Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten vorher/nachher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht angestellt worden sei. Der Anteil der atemwegsbelastenden Arbeitsplätze im gewerblichen Bereich dürfte bei 30 % liegen.
Der radiologische Befundbericht von Dr. H. vom 5. Januar 2017 wies auf eine lediglich initiale pleurale Verkalkung an der rechten ventralen Thoraxwand, ohne Lymphadenopathie, ohne Pleuraerguss, ohne umschriebenes Infiltrat, bei minimalen narbigen Veränderungen dorsal rechts und ohne intrapulmonale Raumforderung hin.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 zurück und erklärte, dass nach den eingeholten medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine rentenberechtigende MdE vorlägen. Die Auswertung der Röntgenkontrolle habe ergeben, dass bei dem Kläger sehr diskret ausgebildete asbestbedingte Veränderungen vorlägen,...