Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassung der Berufung. Beschwerdewert. Angelegenheit nach dem SGB 2. Überprüfung mehrerer Bewilligungszeiträume. Zusammenfassung im Wege der Verbindung oder objektiven Klagehäufung. keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr

 

Leitsatz (amtlich)

Übersteigen mehrere Bewilligungsabschnitte nach dem SGB II, die im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden, nur zusammengerechnet die Dauer eines Jahres, so betrifft die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs 1 S 2 SGG.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz: Anschluss an LSG Neubrandenburg vom 5.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Kläger stehen seit 2005 im Leistungsbezug der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger. Über mehrere Jahre bis zum Umzug der Kläger zum 01.07.2017 wurden die von den Klägern zu zahlenden Heizkosten (monatlich 200 €) wegen Unangemessenheit nur teilweise übernommen.

Vorliegend begehren die Kläger die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem ihre Klage auf weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II insbesondere auf höhere Heizkosten für die Zeit vom 01. Dezember 2013 bis 30. September 2014 und vom 01. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 abgewiesen worden ist.

Das Sozialgericht hat in der Entscheidungsbegründung ausgeführt, dass ein höherer Heizkostenanspruch in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestehe. Die Kläger seien von dem Beklagten wiederholt und ausreichend über die angemessenen Heizkosten belehrt worden. Abweichend von der regelmäßig zu fordernden Sechsmonatsfrist für Kostensenkungsmaßnahmen sei hier die sofortige Leistungsabsenkung zulässig, weil sich den Klägern die Pflicht zur Heizkostensenkung hätte aufdrängen müssen. Zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei der im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt veröffentlichte Bundesheizkostenspiegel heranzuziehen, wobei nicht auf die tatsächliche, sondern auf die abstrakt angemessene Wohnfläche abzustellen sei, welche für die 3 Personen Bedarfsgemeinschaft der Kläger bei 75 qm liege. Die Kläger bewohnten in diesem Zeitraum bei schwankenden Angaben hierzu mit 95 oder 146 qm indes eine deutlich größere Wohnfläche. Aus der vorhandenen Bausubstanz seien keine Rückschlüsse auf einen erhöhten Heizbedarf zu ziehen, weil Energiesparmaßnahmen, wie die Ausstattung mit neuen Fenstern und eine Neueindeckung des Daches vom Vermieter bestätigt worden seien. Ein etwaig weitergehender unterdurchschnittlicher Energiestandard sei in den aus dem Heizspiegel entnommenen Grenzwerten bereits berücksichtigt. Der Wohnungswechsel sei deshalb nicht die einzige Alternative der Heizkostensenkung, weshalb auch eine andere Fallgestaltung vorliege, als in der Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2013, Az. B 14 AS 60/12 R. Die Kläger hätten, vergleichbar mit dem Sachverhalt in dem Beschluss des LSG vom 23. Januar 2018, Az. L 14 AS 537/14 NZB, aufgrund der Betriebskostengutschriften für die vorangegangenen Jahre Anlass dazu gehabt, eine Absenkung der Vorauszahlungen bei dem Vermieter zu bewirken und darüber hinaus ihr Heizverhalten anzupassen. Das Sozialgericht belehrte dahingehend, dass das Urteil mit der Berufung anfechtbar sei.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem den Klägern am 14. März 2018 zugestellten Urteil wenden sie sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 09. April 2018. Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen worden.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 € mit 707,08 € nicht erreicht ist. Dieser Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz zwischen den vom Beklagten in dem streitigen Zeitraum bewilligten und den begehrten Heizkosten. Auch die Verbindung der streitigen Bewilligungszeiträume über insgesamt mehr als ein Jahr führt nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Senat folgt insoweit der überwiegenden Rechtsmeinung, nach der die Zusammenfassung von zwei oder mehr Bewilligungsabschnitten, die zusammengerechnet die Dauer eines Jahres übersteigen, die Anforderung der laufenden und wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs.1 S.2 SGG nicht erfüllt, da es sich nicht um ein einheitliches oder fortwährendes Rechtsverhältnis unabhängig von weiteren SGB II Anspruchsvoraussetzungen handelt, vgl. Wehrhan in: Schlegel/Voelzke jurisPK SGG § 144 Rn. 27 m.w.N.. Der Senat schließt sich der dort u.a. zitierten Rechtsprechung des 8. Senats des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB) an.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 ...

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