Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Sondierung eines Schülers während des Schulbesuchs. Leistungsausschluss bei Erhalt gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften. Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen der soziale Pflegeversicherung
Orientierungssatz
Werden die Kosten für die Sondierung eines Schülers während des Schulbesuchs durch die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen der sozialen Pflegeversicherung gedeckt, scheidet ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61b Abs 1 SGB 2 aus.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die vorläufige Kostenübernahme für die Sondierung des Antragstellers mittels PEG mit Nahrung und Flüssigkeit während der Zeiten seines Schulbesuchs. Der am 3. Oktober 2010 geborene Antragsteller besucht seit September 2017 die Schule für Blinde und Sehbehinderte in Neukloster, wobei er innerhalb der Woche im Internat wohnt. Er ist dauerhaft auf Sondennahrung angewiesen. Die Sondierung erfolgt vormittags über einen Pflegedienst, nachmittags über eine internatsinterne Integrationshelferin. Ein Antrag der Eltern des Antragstellers auf Kostenübernahme der vormittäglichen Sondierung bei der Techniker Krankenkasse wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. September 2017 mit der Begründung abgelehnt, die Leistung sei über die Pflegeversicherung abzurechnen. Zwischenzeitlich ist nach den Angaben des Antragstellers ein Überprüfungsantrag gestellt worden.
Am 26. Oktober 2017 beantragte die Mutter des Antragstellers für diesen die Kostenübernahme für die vormittägliche Sondierung durch den Antragsgegner. Zur Begründung verwies sie auf die Ablehnung der Krankenkasse. Ihr Sohn bedürfe einer intensiven kostenaufwändigen Pflege, für die das Pflegegeld straff durchkalkuliert sei. Es sei daher nicht möglich, die zusätzlichen Kosten für den Pflegedienst zu tragen und man habe von einer möglichen Kostenübernahme seitens des Sozialamtes erfahren.
Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Die Kosten für den Pflegedienst betrügen laut Rechnung 1.356,88 Euro und seien im vollen Umfang durch die monatliche Sachleistung der Pflegekasse in Höhe von maximal 1.612,00 Euro gedeckt.
Der dagegen erhobene Widerspruch vom 27. Januar 2018 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Leistungspflicht im Rahmen der Sozialhilfe bestehe angesichts der ausreichenden vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung nicht. Der Antragsteller könne auch auf Pflegesachleistungen umstellen. Soweit die Eltern das Pflegegeld benötigten, um zu Hause anfallende pflegebedingte Aufwendungen sowie den Eigenanteil im Internat decken zu können, sei die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen allerdings vorrangig, was auch durch den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zum Ausdruck gebracht werde. Sollten nach Umstellung von Pflegegeld auf Pflegesachleistungen diese Pflegesachleistungen nicht ausreichen, um den Pflegebedarf vollumfänglich zu decken, wäre gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit ein ergänzender Anspruch auf Pflegegeld nach § 64a SGB XII in Betracht komme. Gegen den vorgenannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. Juli 2018 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben (Az.: S 4 SO 49/18).
Am 24. Juni 2018 hat der Kläger beim SG Schwerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Seine Eltern könnten den beauftragten Pflegedienst für die vormittägliche Sondierung nicht bezahlen. Dies sei mit einem Pflegegeld in Höhe von 901,00 Euro monatlich nicht möglich. Die abgerechneten Kosten durch den Pflegedienst überstiegen den Betrag deutlich. Der von den Eltern beauftragte Pflegedienst sei inzwischen nicht mehr bereit die Sondierung ab dem 20. August 2018 vorzunehmen, da die Kostenübernahem ungeklärt sei und im vergangenen Schuljahr für die Sondierung des Antragstellers Kosten in Höhe von insgesamt 15.250,85 Euro aufgelaufen seien.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Kosten für die Sondierung mit Nahrung und Flüssigkeit ab 20. August 2018 montags bis freitags immer vormittags zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat er sich auf seine angefochtenen Bescheide bezogen.
Mit Beschluss vom 15. August 2018 hat das SG den Eilantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es mangele bereits an einem Anordnungsanspruch. Zur Begründung nehme das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid des Antragsgegners Bezug. Ergänzend sei auszuführen, die Gabe von Sondennahrung sei grundsätzlich dem Bereich der Pflegeversicherung zuzurechnen. Ausweislich der Rechnung des Pflegedienstes vom ...