Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Vollständige Ablehnung von Arbeitslosengeld II. Streitgegenstand. Bewilligungszeitraum. Partnerschaft
Leitsatz (amtlich)
Zur nachträglichen Begrenzung des Streitgegenstandes im Rahmen des SGB II durch einen aktuellen Bescheid - erst Voll- dann (lediglich)Teilablehnung. Die Auflösung einer Partnerschaft muss in der Regel durch die Auflösung der Wohngemeinschaft dokumentiert sein.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller, der als freischaffender Künstler tätig ist, und Herr Dr. K. leben seit 1985 zusammen, zunächst in B.. Seit 1991 bewohnen sie in D. eine ca. 106 m² große Doppelhaushälfte mit sechs Räumen, einem Bad, einer Küche und einem Flur. Nach Aussage des Antragstellers wurde die Partnerschaft zwar im Jahre 1993 beendet. Am 30. September 1999 erwarben der Antragsteller und Herr Dr. K. das Hausgrundstück, das im Miteigentum der beiden steht (je 1/2).
Der Antragsteller und Herr Dr. K. haben dort jeweils zwei Räume als Wohnraum und Schlafzimmer zur alleinigen Nutzung. Die zwei übrigen Räume werden - wie die Küche, das Bad und der Flur - gemeinsam genutzt. Drei von den sechs Räumen sind Durchgangszimmer. Eine gemeinsame Haushaltsführung besteht vorliegend u.a. in dem gemeinsamen Unterhalt der Doppelhaushälfte. So werden die anfallenden Ausgaben und zu tätigenden Erledigungen mal von dem einen, mal von dem anderen übernommen verbunden mit der allgemeinen Übereinkunft, dass die anfallenden Kosten und Arbeiten hälftig geteilt werden, auch wenn keine detaillierte Abrechnung erfolgt. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft wird im Übrigen von dem Antragsteller ausdrücklich während des Verfahrens bejaht.
Der Antragsteller beantragte am 21. Dezember 2007 Leistungen der Grundsicherung. Die Antragsgegnerin ließ am 22. Januar 2008 einen Hausbesuch vornehmen. Wegen des Ergebnisses im Einzelnen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Durch Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zunächst vorläufig unbefristet ab, da der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Die Antragsgegnerin nahm eine Anrechnung der Herrn Dr. K. unbefristet gewährten Erwerbsminderungsrente vor.
Der Antragsteller erhob am 29. März 2008 Widerspruch.
Am 07. Mai 2008 hat der Antragsteller um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 348,84 Euro pro Monat ab April 2008 zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe als freischaffender Künstler im Jahre 2008 keine Einkünfte erzielt, sondern nur ein Darlehen von Herrn Dr. K. erhalten. Es habe zwar in der Vergangenheit mit Herrn Dr. K. eine Lebensgemeinschaft bestanden; diese sei jetzt aber beendet. Dr. K. sei kein Partner mehr, sondern es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Im Übrigen sei im Mai 2007 Heizmaterial für das Haus angeschafft worden (Kohlen für 347,50 Euro).
Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn Dr. K. anzunehmen sei.
Durch Bescheid vom 12. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 90,20 Euro pro Monat für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 bewilligt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Durch Bescheid vom 05. August 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung ab 01. Juli 2008 bewilligt. Auch diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Widerspruch angefochten.
Durch Beschluss vom 25. Juni 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund scheide für den Zeitraum vor der Antragstellung erster Instanz (07. Mai 2008) deswegen aus, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Vergangenheit grundsätzlich nicht bewilligt würden. Für den Zeitraum ab 07. Mai 2008 seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe zutreffend davon ausgehen können, dass der Antragsteller und Herr Dr. K. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr. 3c SGB II bildeten.
Dies wird seitens des Sozialgerichtes im Einzelnen begründet. Der Beschluss ist der Antragstellerseite am 01. Juli 2008 zugestellt worden.
Mit seiner am 30. Juli 2008 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, seit 1993 bestehe keine Partnerschaft mehr. Es liege eine reine Zweckgemeins...