Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der Hauptsache. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. Klage auf einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. um 40,97 Euro monatlich höhere Leistungen. Bewilligungszeitraum von sechs Monaten

 

Leitsatz (amtlich)

Die begehrte Zusicherung gem § 22 SGB 2 ist auf eine höhere Geldleistung, nämlich die um monatlich 40,97 Euro höheren Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung gerichtet. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der Bestimmung des Berufungsstreitwertes des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG die regelmäßige Bewilligung für sechs Monate gem § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 - im (hier nicht vorliegenden) Sonderfall des § 41 Abs 1 S 5 SGB 2 für maximal zwölf Monate - zu beachten und kann allein durch die lediglich fiktive Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen zu beziehen, kein höherer Berufungsstreitwert erreicht werden.

 

Normenkette

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II §§ 22, 41 Abs. 1 S. 4

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Verpflichtung des Antragsgegners, im Falle eines Umzuges die Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung zu übernehmen.

Die Antragsteller beziehen Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2014 Leistungen für die Zeit von März bis Mai 2014, wobei er von Unterkunftskosten in Höhe von auf 442,00 € (im März gekürzt um den Betrag der Gutschrift aus einer Wasserabrechnung) ausging.

Am 30. Januar 2014 beantragten die Antragsteller die Zustimmung des Antragsgegners zu einem Umzug aus ihrer bisherigen 2-½-Raum-Wohnung in eine - größere - 3-Raum-Wohnung in die M. Str. 1, in A-Stadt. Für diese Wohnung würden insgesamt 482,97 € zzgl. Wasserkosten ohne Strom anfallen. Die größere Wohnung sei erforderlich, weil die Antragstellerin zu 2., die Tochter, in diesem Jahr zur Schule komme und zudem eine erneute Schwangerschaft bestehe. Der voraussichtliche Geburtstermin sei am 15. September 2014, der Mutterschutz beginne am 4. August 2014.

Nach einem Hausbesuch am 26. Februar 2014 lehnte der Antragsgegner die Zusicherung zur Übernahme der höheren Kosten mit Bescheid vom 11. März 2014 ab, weil zunächst eine Umgestaltung der Wohnaufteilung in der bisherigen 2-½ -Raum-Wohnung hinreichen würde und für einen Umzug daher kein Anlass bestehe.

Am 28. März 2014 haben die Antragsteller daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Umzug sei erforderlich.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, bei Zustandekommen eines Mietvertrages über die Wohnung in der W-A-M-Str. 1 in A-Stadt, die Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 482,97 € zu übernehmen

und

den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.

Der Umzug sei nicht erforderlich, da die derzeitige 3-Raum-Wohnung den Bedarf der Antragsteller in ausreichendem Maße decken würde.

Das Sozialgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 10. April 2014 abgelehnt. Die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus diesem Grunde sei auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO unbegründet.

Gegen den ihnen am 11. April 2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 16. April 2014 Beschwerde erhoben. Sie haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt wurde, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei Zustandekommen eines Mietvertrages über die Wohnung in der W-A-M-Str. 1 in A-Stadt die Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 482,97 € zu übernehmen,

den Antragstellern unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stralsund vom 10. April 2014 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ab Antragstellung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen

und

den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren zu ...

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