Entscheidungsstichwort (Thema)
Deckenliftanlage. Pflegehilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Orientierungssatz
Zur Einstufung eines Deckenlifters als Pflegehilfsmittel oder als förderbare Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.
Normenkette
SGB XI § 40 Abs. 1, 4, § 28 Abs. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob zugunsten der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel in Form eines Deckenlifters besteht.
Die ... 1954 geborene Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt und infolgedessen geh- und stehunfähig. Die Pflegestufe III ist ihr gegenüber zuerkannt worden.
Erstmals Anfang 2001 wurde seitens der Klägerin gegenüber ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung neben einer Wohnungsanpassung der Terrasse die Gewährung von zwei Deckenliftanlagen beantragt für den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und vom Rollstuhl auf die Couch. Der Einsatz mobiler Lifter wurde angesichts bestehender Wohnverhältnisse nicht als möglich erachtet. Die medizinischen Voraussetzungen wurden in einem MDK-Gutachten vom 17. Juli 2001 sowohl hinsichtlich einer Liftanlage wie auch im Bereich der Terrasse (Türverbreitung, schwellenloser Auftritt) positiv festgestellt. Der Antrag wurde insoweit mit der Begründung ablehnend beschieden, dass die behindertengerechte Umrüstung der Wohnung mit einer Deckenliftanlage nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung falle. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Rostock erhobene Klage wurde mit rechtkräftig gewordenem Urteil vom 04. Dezember 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass der beantragte Decken-Lifter kein Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V, sondern ein fest in der Wohnung installierter Gegenstand sei und hierfür lediglich eine Leistungspflicht der Pflegeversicherung in Betracht komme.
Am 03. März 2004 reichte die Klägerin daraufhin unter Beifügung einer weiteren aktuellen ärztlichen Bescheinigung vom 08. Januar 2004 (wiederum durch Dipl.-Med. A) mehrere Kostenvoranschläge für diverse Deckenliftsysteme bei der Beklagten ein. Dieser Antrag wurde am 11. März 2004 abgelehnt mit der Begründung, die Pflegekasse könne für Maßnahmen nur einen Zuschuss bis zu einem Betrag von 2557,00 € gewähren. Dabei seien alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung (und damit auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfsbedarfs) zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Dies gelte auch, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in Einzelschritten verwirklicht würden. Im Jahr 2001 habe die Pflegekasse den Einbau einer rollstuhlgerechten Terrassentür mit dem Maximalbetrag von 5.000,00 DM (2557,00 €) bezuschusst. Zum gleichen Zeitpunkt sei damals auch die Versorgung mit einem fest installierbaren Deckenliftsystem beantragt worden. Somit zähle diese Versorgung zusammen mit dem Einbau der Terrassentür als eine Verbesserungsmaßnahme. Da der maximale Zuschuss bereits ausgeschöpft sei, könne hier keine Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse erfolgen.
Im hiergegen am 25. März 2004 eingelegten Widerspruch hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (schließlich) dahingehend argumentiert, zwar sei richtig, dass gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI nur ein Hilfsbetrag von zur Zeit 2557,00 € pro Maßnahme gewährt werde. Dieser Betrag gelte indes pro Maßnahme und es sei ein neuer Antrag unter Beifügung einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung gestellt worden. Dem Widerspruch ist mit gleichbleibender Begründung durch Widerspruchbescheid vom 21. Juli 2004 nicht stattgegeben worden. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 03. November 1999, B 3 P 6/99) ausgeführt, alle Maßnahmen, die zur Zeit der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich seien, seien als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Schon am 17. Juli 2001 habe der MDK ausgeführt, dass neben einer Türverbreiterung und einem schwellenlosen Austritt eine Deckenliftanlage indiziert sei. Da bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer entsprechenden Versorgung bestanden habe, sei die seinerzeitige, ausschöpfende Förderung als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten.
Die hiergegen am 26. Juli 2004 vor dem Sozialgericht erhobene Klage wurde damit begründet, dass es sich bei dem als notwendig erachteten Deckenlifter um ein Hilfsmittel und nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes handele.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2004 zu verurteilen, ihr einen Deckenlifter zu gewähren und die Kosten dafür in vollem Umfang zu tragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zu den leistungsrechtlichen Vorschriften i....