Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Kabelanschlussgebühr. befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug. Bedarfsermittlung. Pauschale für Privatversicherungsbeitrag. Ermächtigungskonformität

 

Orientierungssatz

1. Die Übernahme der Kabelanschlussgebühren gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 kommt bei einem selbstgenutzten Eigenheim allenfalls dann in Betracht, wenn ein terrestrischer oder satellitengestützter Empfang der Fernsehprogramme in der Wohnung des Arbeitsuchenden nicht möglich ist.

2. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB 2 wird nur dann gewährt, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich Arbeitslosengeld II bezieht. Eine Berücksichtigung des Zuschlags bei der Bedarfsermittlung ist nicht vorzunehmen.

3. Die Pauschale für Privatversicherungsbeiträge in Höhe von 30 Euro gem § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Nr 1 AlgIIV ist abschließend und ermächtigungskonform.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren ist nur noch streitig, ob die Kläger für den Monat Januar 2005 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

Die beide 1956 geborenen Kläger sind seit 1976 miteinander verheiratet.

Der Kläger zu 1. bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 24. August 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 181,23 €. Vom 25. August bis zum 31. Dezember 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe in Höhe von 55,79 € wöchentlich.

Der Kläger zu 1. ist Halter eines PKW Renault Megan, Erstzulassung am 26.04.2001, für den er im Oktober 2004 einen Kilometerstand von 85.305 angab. Für diesen PKW hatte der Kläger zu 1. für das Jahr 2005 einen fälligen Versicherungsbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 171,41 € (entspricht monatlich 14,28 €) und für die Fahrzeugteilversicherung in Höhe von 185,86 € (entspricht monatlich 15,49 €) aufzuwenden. Darüber hinaus fiel Kfz-Steuer in Höhe von 94,00 € jährlich (entspricht 7,83 € monatlich) an.

Die Klägerin zu 2. ist versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Monat August 2004 bescheinigte der Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1499,53 € und ein Nettoarbeitsentgelt von 1048,94 €. Das Einkommen sei monatlich gleich hoch. Nach den Angaben der Klägerin zu 2. beträgt die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 1,5 Kilometer und wird regelmäßig an 5 Arbeitstagen je Woche zurückgelegt.

In dem am 28. September 2004 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gab der Kläger zu 1. als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft unter anderem an, er und seine Ehefrau seien Eigentümer eines 197 m² großen Hausgrundstückes, das mit einem 114,26 m² großem Haus aus dem Jahre 1983 bebaut sei, welches die Kläger gemeinsam bewohnten. Hierfür machte der Kläger zu 1. folgende Wohnkosten geltend:

Wohngebäudeversicherung

20,29 € monatlich

Haushaltsversicherung

11,21 € monatlich

Grundsteuer

15,24 € monatlich

Schornsteinfegergebühren

4,54 € monatlich

Wasser-/Abwassergebühren

35,00 € monatlich

Abfallgebühren

10,06 € monatlich

Fernwärmekosten (ohne Warmwasseraufbereitung)

78,00 € monatlich

Gas (zur Warmwasserbereitung/Kochen)

12,00 € monatlich

Stromkosten

29,00 € monatlich

Im Rahmen der Vermögensprüfung legte der Kläger zu 1. einen Kontoauszug der Deutschen Bank vom 28. September 2004 vor, wonach folgende Guthaben bestanden:

Persönliches Konto

157,02 €

Spar-Card

2633,53 €

Bausparkonto

5134,30 €

Sonderzinskonto

381,67 €

Darüber hinaus machte der Kläger zu 1. geltend, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, für die ein Beitrag von umgerechnet monatlich 12,34 € zu leisten sei. Darüber hinaus bestehe eine Kapitallebensversicherung mit einer Monatsprämie von 25,56 € und einem Rückkaufswert von 2188,50 €.

Mit Bescheid vom 05. November 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, da die Bedarfsgemeinschaft nach den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Die Kläger hätten einen Gesamtbedarf von 739,22 € bestehend aus Regelleistungen in Höhe von 596,00 € und Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 143,22 €. Dem stehe ein bereinigtes monatliches Gesamteinkommen von 771,29 € gegenüber.

Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger zu 1. zunächst damit, dass nach seiner Einschätzung die Nebenkosten für das Haus so hoch seien, dass das Nettoeinkommen seiner Ehefrau nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt durchgängig zu decken. Seine Widerspruchsbegründung ergänzte der Kläger unter Einreichung eines Formularwiderspruchsschreibens, mit dem insgesamt gegen das SGB II verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden. Nachdem sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger bestellt hatte, begründete diese den Widerspruch ergänzend damit, dass an Wohnkosten monatlich ein Bedarf in Höhe von 213,93 € bestehe, wobei nunmehr über die bisherigen geltend gemachten Beiträge und Gebühren hinaus, auch Kabelanschlusskosten in Höhe von 9,80 € monatlich geltend gemacht wurden. Bei dem Einkommen der Ehefrau seien Versicherungen und Kfz-Steuer in Höhe von insgesamt monatlich 88,76 € im Rah...

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