Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Vergütungsvereinbarung. Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten. Ansatz eines prozentualen Zuschlags in Höhe von 5 % der Bruttopersonalkosten zur Absicherung des Unternehmerrisikos
Orientierungssatz
Im Rahmen der Festlegung einer Leistungsvergütung durch die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung eines prozentualen Zuschlags in Höhe von 5 % der Bruttopersonalkosten zur Absicherung des Unternehmerrisikos.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 99.862,69 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruches der D., mit dem die Schiedsstelle die Vergütung für die Diakonie-Nachsorgeeinrichtung „Haus Kastanienhof“ in D-Stadt für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 für den Leistungstyp C.2 festgesetzt hat. Eine Folgevereinbarung existiert nicht.
Der Kläger betreibt in D-Stadt eine Einrichtung mit 47 Plätzen nach dem Leistungstyp C.2 sowie weiteren drei Plätzen des Leistungstyps A.2. Es handelt sich um eine stationäre Einrichtung für chronisch mehrfach beeinträchtigte alkohol- und medikamentenabhängige Frauen und Männer mit der Diagnose „Abhängigkeitssyndrom“ und zusätzlichen Beeinträchtigungen.
Die Einrichtung befindet sich in einem im Jahre 1860 als Gutshaus errichteten Gebäude, das von 2000 bis 2001 umfassend saniert wurde. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Gebäude betrugen 2.287.651,01 Euro, der Wert für das Inventar 288.843,21 Euro. Für die Sanierung wurden öffentliche Zuschüsse in Höhe von circa 1.425.000,00 Euro gezahlt. Ein Darlehen wurde vom Kläger in Höhe von 713.941,91 Euro aufgenommen, das Ende 2011 noch auf 617.451,90 Euro valutierte.
Eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII i. V. m. dem Landesrahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII ist für den streitigen Zeitraum abgeschlossen worden.
Die Vergütung war zuletzt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2012 wie folgt festgesetzt:
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Grundpauschale (GP) |
11,56 Euro/Tag/Platz |
davon Lebensmittel |
4,75 Euro/Tag/Platz |
Maßnahmepauschale (MP) |
30,40 Euro/Tag/Platz |
Investitionsbetrag (IB) |
8,81 Euro/Tag/Platz |
= Gesamtvergütung |
50,77 Euro/Tag/Platz |
Mit Schreiben vom 23. April 2012, beim Beklagten am 26. April 2012 eingegangen, beantragte der Kläger die Festsetzung eines neuen Entgeltes. Er forderte eine Gesamtvergütung in Höhe von 60,55 Euro/Tag/Platz mit folgender Aufteilung:
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Grundpauschale (GP) |
13,26 Euro/Tag/Platz |
davon Lebensmittel |
5,06 Euro/Tag/Platz |
Maßnahmepauschale (MP) |
34,11 Euro/Tag/Platz |
Investitionsbetrag (IB) |
13,18 Euro/Tag/Platz |
= Gesamtvergütung |
60,55 Euro/Tag/Platz |
Grund für den Antrag seien sowohl gestiegene Sachkosten als auch aktuell nicht vollumfänglich refinanzierte Personalkosten. Des Weiteren sei der Bereich der Investitionskosten nicht auskömmlich finanziert. Die in der Grund- und Maßnahmenpauschale abgebildeten Sachkosten seien unter Berücksichtigung der Bewohnerstruktur der Gesamteinrichtung mit 94 Prozent der Gesamtkosten auf den Bereich des Nachsorgeleistungstyps C.2 verteilt. Steigerungen zum Basiszeitraum spiegelten die erwarteten Teuerungsraten wider. Selbiges gelte für die Aufwendungen zur Errechnung des Investitionsbetrages. Der Abschreibungsbetrag des Gebäudes sei entsprechend den Regelungen des Landesrahmenvertrages M-V ermittelt worden. Des Weiteren hat die Klägerin, die die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes M-V (AVR DWM) anwendet, näher zu den Personalkosten vorgetragen.
In der Verhandlung vom 6. Juni 2012 unterbreitete der Beklagte folgendes Angebot:
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Grundpauschale (GP) |
12,29 Euro/Tag/Platz |
davon Lebensmittel |
4,85 Euro/Tag/Platz |
Maßnahmepauschale (MP) |
31,27 Euro/Tag/Platz |
Investitionsbetrag (IB) |
8,81 Euro/Tag/Platz |
= Gesamtvergütung |
52,37 Euro/Tag/Platz |
In der Verhandlung einigte man sich hinsichtlich der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung, die Vergütungsverhandlung scheiterte.
Mit einem am 29. Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz rief der Kläger die Schiedsstelle an. In dem Verfahren hat der Kläger im Wesentlichen dargelegt, der geringere Investitionsbetrag für den Leistungstyp A.2 sei in Anbetracht der geringen wirtschaftlichen Bedeutung für ihn kein Anlass für Neuverhandlungen gewesen. Die Abschreibungen habe er entsprechend dem Landesrahmenvertrag ermittelt. Die Praxis des Beklagten sehe hingegen so aus, dass entweder nur die vereinbarten Werte der Vorjahre zum Ansatz kommen oder Summen, die Anfang der 90er Jahre als maximale Bausummen gehandelt worden seien als Grundlage gelten. Dies werde als Verstoß gegen die Vorgaben des LRV M-V angesehen. Hinsichtlich eines von ihm kalkulierten gesondert ausgewiesenen Unternehmerrisikos in der Grund- und Maßnahmepauschale in Höhe von 5 Prozent der B...