Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Arbeitgeber gezahlter Zuschuss zu den Fahrtkosten ist als Einkommen auf die Leistung der Grundsicherung anzurechnen
Orientierungssatz
In der AlgII-VO hat der Verordnungsgeber für die Arbeitswegkosten zum Arbeitsplatz mit den Absetzbeträgen für Werbungskosten eine abschließende Regelung getroffen, wie solche hinsichtlich der Anrechnung als Einkommen bei der Bewilligung von Sozialleistungen zu berücksichtigen sind. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Pkw. ausschließlich für die Fahrten zur Arbeitsstätte benutzt, sind die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse zu den Fahrtkosten als Einkommen nach § 11 SGB 2 auf die Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen beider Beteiligter werden die Urteile des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 27. Januar 2017 aufgehoben und der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. Oktober 2010 und 28. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass der Leistungsanspruch des Klägers auf 135,87 € für August 2009, 29,57 € für September 2009, 63,13 € für Oktober 2009, 0,00 € für November 2009 und 34,76 € für Dezember 2009 festgesetzt wird. Die im Erstattungsteil des Bescheides geforderten Beträge werden auf 0,00 € für August 2009, 17,82 € für September 2009, 5,46 € für Oktober 2009, 68,59 € für November 2009 und 33,83 € für Dezember 2009 festgesetzt.
Der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Juli 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Oktober 2010 und des Widerspruchbescheides vom 6. Oktober 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Leistungsanspruch des Klägers auf 68,12 € für Januar 2010, 33,17 € für Februar 2010, 53,14 € für März 2010, 33,17 € für April 2010, 46,49 € für Mai 2010 und 58,13 € für Juni 2010 festgesetzt wird. Die im Erstattungsteil des Bescheides geforderten Beträge werden auf 0,47 € für Januar 2010, 27,63 € für Februar 2010, 15,45 € für März 2010, 35,42 € für April 2010, 22,10 € für Mai 2010 und 10,46 € für Juni 2010 festgesetzt. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen und die über die im Tenor genannten Beträge hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 und damit einhergehend über die Höhe der seitens der Kläger zu leistenden Erstattung von zuvor vorläufig bewilligten Leistungen.
Der 1949 geborene Kläger und seine am 1953 geborene Ehefrau R. A., die gemeinsam seit Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten stehen, bewohnen eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 61,97 m² in A-Stadt. Die monatliche Gesamtmiete betrug bis August 2009 428,78 Euro (255,78 Euro Grundmiete + 106,- Euro Betriebskosten + 67,- Euro Heizkosten) und ab September 2009 444,78 Euro (255,78 Euro Grundmiete + 106,- Euro Betriebskosten + 83,- Euro Heizkosten). Der Kläger war im Streitzeitraum bei einer Recycling GmbH in ... beschäftigt. Seine Tätigkeit entlohnte die Arbeitgeberin im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt:
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Monat |
Brutto |
Netto |
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August 09 |
1.490,50 € |
1.193,61 € |
September 09 |
1.490,50 € |
1.193,61 € |
Oktober 09 |
1.557,46 € |
1.246,86 € |
November 09 |
2.944,50 € |
2.349,90 € |
Dezember 09 |
1.599,31 € |
1.303,59 € |
Januar 10 |
1.490,50 € |
1.236,88 € |
Februar 10 |
1.632,79 € |
1.306,77 € |
März 10 |
1.582,57 € |
1.266,83 € |
April 10 |
1.632,79 € |
1.306,77 € |
Mai 10 |
1.599,31 € |
1.280,14 € |
Juni 10 |
1.570,02 € |
1.256,85 € |
Im Gehalt war in sämtlichen Monaten eine in der Arbeitgeberabrechnung als „Fahrgeld pauschal“ bezeichnete Zahlung i. H. v. 40,50 € enthalten.
Bereits im Jahr 2007 belehrte der Beklagte darüber, dass die Mietkosten die in der Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow - einer der Rechtsvorgänger des Landkreises Vorpommern-Greifswald Süd - festgesetzten Höchstwerte für angemessenen Wohnraum übersteigen. In der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Wohnkosten bei der Leistungsberechnung.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers und seiner Ehefrau vom 02. Juni 2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2009 für den Kläger und den Zeitraum August 2009 bis Dezember 2009 vorläufige monatliche Leistungen - Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) - i. H. v. 107,39 €. Im Rahmen der Berechnung berücksichtigte der Beklagte nur die aus seiner Sicht nach der Richtlinie des Landkreises angemessenen KdU.
Auf Vorlage der Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2008, aus der sich eine Nachzahlungsforderung i. H. v. 108,23 € fällig im August 2009 ergab, erhielten der Kläger und seine Ehefrau am 17. September 2009 eine Barzahlung vom Beklagten i. H. d. genannten Betrages. Ein Bescheid wurde hierfür nicht erlassen.
Auf den Fortzahlungsa...