Nachgehend
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat 225,00 € an die Staatskasse zu zahlen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt erneut die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - L 10 AS 433/16.
In dem Klageverfahren - S 18 AS 582/16 - machte der alleinstehende Kläger die Gewährung eines höheren SGB II-Regelbedarfes für den Zeitraum von Januar bis Juni 2016 geltend. Das Sozialgericht Schwerin wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2016 ab. Die Berufung des Klägers - L 10 AS 433/16 - wurde mit Urteil des Senats vom 22. August 2017 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde - B 14 AS 363/17 B - verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig. Gleiches gilt für die hiergegen erhobenen Anhörungsrügen (Beschlüsse vom 22. Februar 2018 und 27. März 2018).
Die von dem Kläger am 2. Juni 2020 erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - L 10 AS 433/16 - wurde von dem 8. Senat mit Urteil vom 24. September 2020 - L 8 AS 176/20 KL - als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 4. März 2021 - B 14 AS 380/20 B - ebenfalls als unzulässig. Gleiches gilt für die hiergegen erhobene Anhörungsrüge (Beschluss vom 15. April 2021).
Bereits am 21. Januar 2021 hat der Kläger erneut bei dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - L 10 AS 433/16 - beantragt und auf sein Vorbringen in den Verfahren - L 10 AS 433/16 und L 8 AS 176/20 KL - Bezug genommen. Zur Begründung trägt der Kläger zusammengefasst vor, das Verfahren - L 10 AS 433/16 - sei noch offen, weil ihm das Urteil vom 22. August 2017 den Formvorschriften entsprechend noch zu überreichen sei und er fristgerecht Rechtsmittel eingelegt habe. Das Verfahren sei daher weiterzuführen. Hierbei müsse die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen, Regelsätzen und der Sicherstellung des Existenzminimums - 1 BvL 7/16,1 BvL 10/12 und 1 BvR 1910/10 - beachtet werden. Das Recht sei zu seinen Lasten falsch bzw. willkürlich nicht angewandt bzw. gebrochen worden. Dem zur mündlichen Verhandlung (offenkundig: vom 22. August 2017) gestellten Befangenheitsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Weiter nimmt der Kläger Bezug auf ein in Kopie abgereichtes Schreiben an das Landessozialgericht vom 28. August 2017, in dem u.a. zum Berufungsverfahren - L 10 AS 433/16 - ausgeführt wird, dass seit Jahren offensichtlich massiv das Recht gebrochen werde. Die Sozialgerichtsbarkeit verliere an Glaubwürdigkeit bei solchen augenscheinlichen, einfachen Fällen. Rechtsverstöße nicht zu beachten, sei offensichtliche Rechtsbeugung. Man könne dem Kläger zwar unter dem Deckmantel des Art. 97 GG verschiedene juristische Gepflogenheiten unterjubeln, um ihn auszubremsen, aber gegen Rechtsbeugung oder weitere strafrechtlich zu verfolgende Maßnahmen helfe auch das nicht. Strafvereitelung im Amt werde sich wohl niemand anlasten. Ergänzend trägt der Kläger weiter vor, aus seinen Verfahren ergebe sich eindeutig der Anspruch auf Wiederaufnahme gemäß § 580 ZPO. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hätten jeweils fehlerhaft ermittelt und entschieden. Sie hätten insbesondere die Zeugenaussage der Frau K. missachtet und zugelassen, dass der Beklagte vorsätzlich die Verwaltungsakte gefälscht und weitere rechtswidrige Handlungen begangen habe. Die Zeugenaussage der Frau K. auf Seite 4 des Protokolls der erstinstanzlichen Verhandlung - S 10 AS 474/09 - und deren schriftliche Erklärung vom 11. Dezember 2015 seien bisher immer unterdrückt worden. Um § 580 Nr. 7 b) ZPO gerecht zu werden, werde auf die beigefügte Kopie der Urkunde vom 11. Dezember 2015 Bezug genommen. In Bezug auf die gesamte Prozessführung seien auch strafrechtlich zu verfolgende Aspekte zu betrachten und ggf. Schritte einzuleiten. So sei ihm kaum Gehör gegeben worden, sein Vorbringen nicht beachtet und Urkunden und Zeugenaussagen unterdrückt worden. Eine eigenständige Ermittlung durch das Berufungsgericht sei nicht erfolgt. Das Gericht folge Erfindungen der Behörden und verdränge Tatsachen. Das Landessozialgericht habe weitestgehend mit der Behörde zusammengearbeitet. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Sozialgerichtsbarkeit alles dafür tue, damit Sozialleistungen nicht oder nicht vollständig ausbezahlt werden müssten. Dieses menschenverachtende Vorgehen werde ausdrücklich gerügt.
Der Kläger beantragt,
das Berufungsverfahren - L 10 AS 433/16 - weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Kläger ist von dem Vorsitzenden mit Schreiben vom 22. Februar 2021 darauf hingewiesen worden, dass seine Wiederaufnahmeklage unzulässig sei, da ein Wiederaufnahmegrund nicht vorgetragen werde. Nach rechtskräftigem Abschluss seines V...