Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungszeitraum. Zuflussprinzip. Konkursausfallgeld. Arbeitsentgelt. Bemessungsentgelt. tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Orientierungssatz
1. Der Bemessungszeitraum nach dem bis zum 31.12.1997 geltenden Recht umfaßt nur Lohnabrechnungszeiträume, für die das Arbeitsentgelt nicht nur bis zum Ausscheiden abgerechnet, sondern auch zugeflossen ist (vgl BSG vom 24.7.1997 - 11 RAr 97/96 = DBlR 4389, AFG/§ 112).
2. Konkursausfallgeld kann nicht als Arbeitsentgelt iS von § 112 Abs 1 S 1 AFG angesehen und zur Bestimmung des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld herangezogen werden (vgl LSG Mainz vom 18.3.1997 - L 1 Ar 102/95 = Breith 1998, 57).
3. Aus den am 1.1.1998 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen in §§ 130 Abs 1, 134 Abs 1 S 2 SGB 3 läßt sich nichts anderes ableiten.
4. Tariflich ist die Arbeitszeit nicht nur, wenn sie im Tarifvertrag geregelt ist, sondern auch, wenn sie durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist und der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Eine tariflich regelmäßige Arbeitszeit liegt nur vor, wenn die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz im Tarifvertrag dauerhaft in dieser Höhe vereinbart werden kann (Öffnungsklausel); es reicht nicht aus, dass eine bestimmte Arbeitszeit überhaupt (zB nur in Ausnahmefällen) tariflich möglich ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) vom 01. März 1996 bis zum 31. Juli 1996.
Der ... 1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und war vom 01. September 1974 bis 29. Februar 1996 als Konstrukteur bei der Firma N Nahrungsgütermaschinenbau GmbH beschäftigt, wobei Lohn zuletzt für den Monat November 1995 gezahlt wurde. Zum 01. März 1996 wurde er im Zusammenhang mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über die N am selben Tage von der Arbeitsleistung freigestellt. Auf seinen Antrag hin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 25. März 1996 Konkursausfallgeld (Kaug) für den Zeitraum vom Dezember 1995 bis Februar 1996 bewilligt.
Im Juni 1995 hatte der Kläger mit seinem früheren Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01. Juli 1995 abgeschlossen, in der eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.846,-- DM vereinbart worden war. Diese Vergütung sollte sich jährlich entsprechend der Erhöhung der Lebenshaltungskosten, jedoch um mindestens 3 %, zum 01. Januar des jeweiligen Jahres erhöhen. Weiter wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche bis zum 31. Dezember 1996 vereinbart. Neben einer Regelung des Urlaubsanspruches enthält die o.g Vereinbarung schließlich den Zusatz, dass Tarifverträge keine Anwendung finden sollten.
Die Firma N war bis zum 31. Dezember 1994 Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie e.V. Nordmetall, der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Mantel- sowie der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Metall- sowie Elektroindustrie in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag war u.a. ab dem 01. Juli 1995 eine Lohnerhöhung vorgesehen. Wegen der Einzelheiten des Lohn- und Gehaltstarifvertrages sowie des Manteltarifvertrages wird auf Blatt 31 bis 34 und 37 bis 41 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 04. März 1996 meldete sich der Kläger "mit Wirkung zum 01.03.1996" arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg, zum 01. August 1996 hat er sich wegen Arbeitsaufnahme abgemeldet.
In der Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wurden von dem Gesamtvollstreckungsverwalter unter dem Datum des 11. März 1996 als Abrechnungszeiträume die Monate Juni bis November 1995 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 35.076,-- DM (monatlich 5.846,-- DM) bei 131 Arbeitstagen und 1044 abgerechneten Arbeitsstunden angegeben. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ist mit 39 Stunden wöchentlich bescheinigt.
Mit Bescheid vom 27. März 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. März 1996 Alg unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 1.320,-- DM nach der Leistungsgruppe A in Höhe von 430,80 DM (Allgemeiner Leistungssatz) wöchentlich. Entgegen der Angabe in der Arbeitsbescheinigung ging die Beklagte davon aus, daß das feste monatliche Arbeitsentgelt des Klägers bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in einer monatlichen Arbeitszeit von 173,33 Stunden erzielt wurde (It. Arbeitsbescheinigung 174 Stunden).
In dem fristgemäßen Widerspruch des Klägers hiergegen hieß es, die Beklagte habe ein zu niedriges wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt. In dem Bemessungszeitraum von Juni bis November 1995 sei unberücksichtigt geblieben, daß ab 01. Juli 1995 für die Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie in Mecklenburg-Vorpommern eine Tariferhöhung sowie damit verbunden eine Erhöhung der tariflichen Leistungszulage stattgefunden habe. Diese Erhöhung sei zwar seitens der N GmbH nicht abgerechnet worden und auch nicht zur...