Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachteilsausgleich G. Einschränkung des Gehvermögens. Alkoholkrankheit

 

Orientierungssatz

Ein Schwerbehinderter mit einem GdB von 100 erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB - Teilwert - um wenigstens 50 bedingen. Eine bestehende Alkoholkrankheit mit einem Teil-GdB von 50 kann den begehrten Nachteilsausgleich G nicht begründen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen B 9 SB 19/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661305

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