Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachteilsausgleich G. Einschränkung des Gehvermögens. Alkoholkrankheit
Orientierungssatz
Ein Schwerbehinderter mit einem GdB von 100 erfüllt nur dann die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB - Teilwert - um wenigstens 50 bedingen. Eine bestehende Alkoholkrankheit mit einem Teil-GdB von 50 kann den begehrten Nachteilsausgleich G nicht begründen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661305 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen