Verfahrensgang

SG Hannover (Beschluss vom 16.01.2001)

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 16. Januar 2001 wird geändert. Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren zu erstatten.

 

Gründe

Die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin folgt aus § 193 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Ausnahmevorschrift des § 193 Abs 4 Satz 1 SGG ist, wie das Sozialgericht (SG) nicht verkannt hat, schon deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil die Klägerin keine Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Aber auch eine vom SG für geboten erachtete entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil sich eine planwidrige Wertungslücke des Gesetzgebers als Voraussetzung für eine solche Anwendung auch auf private Pflegeversicherungsunternehmen nicht feststellen lässt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber schon bei der Einführung der Pflegeversicherung für die privaten Pflegeversicherungsunternehmen von einer dem Normgehalt des § 193 Abs 4 Satz 1 SGG entsprechenden Regelung bewusst Abstand genommen hat (vgl dazu, wenn auch in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 06.08.1998 – Az.: B 3 P 8/97 R –). Jedenfalls aber hätte der Gesetzgeber die Änderung des SGG durch das 5. SGG Änderungsgesetz vom 30. März 1998 zum Anlass nehmen müssen, um § 193 Abs 4 Satz 1 SGG auch auf private Pflegeversicherungsunternehmen auszudehnen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.1999 – Az.: L 10 B 10/99 PVersR 2000, 993 ff; LSG Mainz, Beschluss vom 21.05.1999 – Az.: L 3 P 9/98 – VersR 2000, 628 mit zustimmender Anmerkung von Ellwanger; aA LSG für das Saarland, Beschluss vom 21.04.1998 – Az.: L 2 P 4/97 SVersR 1998, 1130 ff mit ablehnender Anmerkung von Jestaedt). Dies ist jedoch noch nicht geschehen. Da eine Regelungslücke in Bezug auf § 193 Abs 4 Satz 1 SGG in Bezug auf private Pflegeversicherungsunternehmen nicht feststellbar ist, kommt es darauf, ob die vom SG für seine Auffassung herangezogenen sozialpolitischen Erwägungen plausibel sind oder nicht, nicht mehr an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1374788

VersR 2002, 865

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