Verfahrensgang

SG Hannover (Aktenzeichen S 24 KA 346/00)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Sozialgericht Dr. G. wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin schloss 1980 ein Studium der Fächer Pädagogik, Soziologie und Jugendpsychiatrie mit dem Magisterabschluss ab. 1994 wurde sie als Psychotherapeutin nach dem Heilpraktikergesetz zugelassen. Seit 1996 nimmt sie in selbstständiger Art und Weise an der ambulanten Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Personen teil. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses H. vom 20. April 1999 in der Fassung des Beschlusses des Berufungsausschusses Niedersachsen vom 02. Februar 2000 wurde der Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin für den Vertragspsychotherapeutensitz H. mit der Begründung abgelehnt, dass sie für die Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 lediglich 129 Therapiestunden nachgewiesen habe, so dass eine schützenswerte Vortätigkeit nicht festzustellen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 24. März 2000 Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 05. Juni 2000 (S 24 KA 149/00 ER) hat das Sozialgericht Hannover den beklagten Berufungsausschuss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Klägerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens zur vertragsärztlichen Versorgung als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin zuzulassen.

Die Klägerin hat die Klage im Hauptsacheverfahren trotz mehrfacher Erinnerungen nicht begründet. Daraufhin hat das Sozialgericht Hannover Termin zur mündlichen Verhandlung für den 30. Mai 2001 anberaumt. Nach mehreren erfolglosen Terminsverlegungsanträgen hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Sozialgericht Dr. G. mit Antrag vom 29. Mai 2001, beim Sozialgericht um 17:15 Uhr eingegangen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Ausschusses Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gegen den Richter am Sozialgericht Dr. G. gerichtete Befangenheitsgesuch der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach § 60 Abs. 1 SozialgerichtsgesetzSGG – i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung- ZPO – findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit einer Gerichtsperson nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen seine Unparteilichkeit haben kann. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden demgegenüber aus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 60 Rd.Nr. 7).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Juli 1988 – BReg 2 Z 63/88 – MDR 1988, S. 1063; vgl. ferner OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 9 WF 117/99 – FamRZ 2000, 897: Die Verweigerung einer begehrten Terminsverlegung rechtfertigt regelmäßig auch dann keine Ablehnung gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, wenn sie zu Unrecht erfolgt).

Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze sind im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkt zu Tage getreten, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, der abgelehnte Richter am Sozialgericht Dr. G. würde die Sache der Klägerin nicht unparteiisch entscheiden. Die von der Klägerin herangezogene Ablehnung ihrer Terminsverlegungsanträge vermag eine derartige Besorgnis schon deshalb nicht zu begründen, weil die Ablehnungen zu Recht erfolgt sind.

Den ersten Terminsverlegungsantrag vom 07. Mai 2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit begründet, dass er am Terminstag sowohl einen Gerichtstermin am Amtsgericht I. als auch einen Gerichtstermin am Amtsgericht J. wahrzunehmen habe. Ein solcher Antrag bot schon deshalb keinen Anlass zu einer Terminsverlegung, weil er nur unzureichend begründet worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht einmal die Uhrzeiten und Aktenzeichen der geltend gemachten anderweitigen Verfahren dargetan. Ebenso wenig wird erläutert, an welchen Tagen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jeweils die Terminsladungen erhalten haben will. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Prozessordnungen auch die Erteilung von Untervollmachten durch die jeweiligen Prozessbevollmächtigten vorsehen (vgl. namentlich § 81 ZPO). Auf diese Möglichkeit können die Beteiligten im Rahmen des Zumutbaren verwiesen werden. Das Rechtsstaatsprinzip fordert auch im Interesse der Rechtssich...

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