nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 18.04.2002; Aktenzeichen S 22 U 157/01) |
Tenor
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. April 2002 (abgefasst am 26. April 2002) wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgelds.
Im Hauptsacheverfahren hat er gegen die Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen als Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geklagt, wobei die Einhaltung der Klagefrist (§ 87 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) umstritten gewesen ist. Nachdem eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden, in der dieser auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, ohne Antwort geblieben war, ist der Kläger form- und fristgerecht zur mündlichen Verhandlung am 18. April 2002 - 12.00 Uhr - geladen worden; außerdem ist sein persönliches Erscheinen angeordnet worden. In der mündlichen Verhandlung am 18. April 2002, die von 12.55 Uhr bis 13.10 Uhr gedauert hat, ist er nicht erschienen. Sein Prozessbevollmächtigter hat mitgeteilt, der Kläger habe sich von der Autobahn aus einem Stau gemeldet und mitgeteilt, er könne nicht pünktlich erscheinen und habe außerdem bereits um 13.00 Uhr einen Notartermin. Daraufhin ist am Ende des Sitzungstags ein klageabweisendes Urteil verkündet worden. Im Anschluss hieran ist ausweislich des Sitzungsprotokolls außerdem beschlossen und verkündet worden, dass gegen den nicht erschienenen Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,- EUR festgesetzt werde.
Mit Datum vom 26. April 2002 hat der Kammervorsitzende einen Beschluss erlassen, in dem ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,- EUR festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe sich persönlich gegenüber dem Gericht nicht hinreichend entschuldigt. Der Hinweis, dass er im Stau stünde und außerdem um 13.00 Uhr einen Notartermin habe, werde nicht für ausreichend gehalten, um ohne Entscheidung des Gerichts dem Termin fernzubleiben.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 2002 und dem Kläger am 15. Mai 2002 zugestellten Beschluss hat dieser am 14. Juni 2002 Beschwerde eingelegt. Er habe sich am Verhandlungstag telefonisch aus dem Auto bei seinem Rechtsanwalt gemeldet und mitgeteilt, dass er im Stau stehe und aller Voraussicht nach den Termin nicht mehr schaffen werde. Mehr habe in einer solchen Situation von ihm nicht erwartet werden können.
Das Sozialgericht (SG) hat der Beschwerde durch Verfügung des stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 20. Juni 2002 nicht abgeholfen und die Akten dem Landessozialgericht (LSG ) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegenstand des Verfahrens ist der nach der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2002 verkündete Ordnungsgeldbeschluss. Gemäß §§ 142 Abs 1, 132 SGG werden Beschlüsse, die aufgrund mündlicher Verhandlung verkündet werden, mit der Verkündung wirksam; damit ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds bereits am 18. April 2002 existent geworden. Der Kammervorsitzende hat zwar im Anschluss hieran unter dem gesonderten Datum " 26. April" nochmals die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 200,- EUR beschlossen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass hiermit kein zusätzlicher Beschluss gefasst werden, sondern nur der bereits verkündete Ordnungsgeldbeschluss schriftlich abgefasst und begründet werden sollte. Die "gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 26. April 2002" eingelegte Beschwerde vom 14. Juni 2002 ist demzufolge in der Weise auszulegen, dass sie sich gegen den am 18. April erlassenen und am 26. April abgefassten Beschluss richtet.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 SGG) und begründet. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Kläger erfolgte zu Unrecht.
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, auch wenn es an einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung des SG fehlt. Der angefochtene Beschluss ist ausweislich der Sitzungsniederschrift am 18. April 2002 in mündlicher Verhandlung verkündet worden und damit unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergangen. Dies entspricht der bei Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen zu beachtenden Rechtslage (Thüringer LSG, E-LSG B-127; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1997, 921 f; LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1991, 789, 791); der wiederholende "Beschluss" des Vorsitzenden vom 26. April hat demgegenüber - wie ausgeführt - keine eigenständige Bedeutung. Damit war aber auch die gemäß § 174 SGG erforderliche Abhilfeentscheidung von der gesamten Kammer unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter zu treffen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl, § 174 Rdnr 3 mwN a.d. Rspr.), nicht aber nur vom (stellvertretenden) Vorsitzenden. In einem derartigen Fall wird teilweise vertreten (BVerwGE 46, 102; Meyer-Ladewig aaO § 174 Rdnr 4), dass es überhaupt an einer Abhilfeentscheidung fehle, so dass das Beschwerdegericht die Sache zu deren Nachholung an das SG zurückgeben müsse. Dem kann vorliegend jedoch...