nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 19.12.2000; Aktenzeichen S 12 KN 33/98 U) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger zu 1. - 4. sind die Ehefrau und die Söhne des am 20. Januar 1926 geborenen und am 31. Oktober 1999 verstorbenen Bergmanns F ... Sie machen als dessen Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit - BK - nach Nr. 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - geltend.
Herr G. verrichtete nach einer Berglehre von 1946 bis Anfang 1975 im polnischen Steinkohlenbergbau als Bergmann in unterschiedlichem Ausmaß kniebelastende Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 16. April 1997 teilte er der Beklagten mit, dass er unter einer berufsbedingten Gonarthrose leide, die sich mittlerweile drastisch verschlimmert habe. Dieses Leiden sei darauf zurückzuführen, dass er 30 Jahre lang den Beruf als Bergmann unter Tage ausgeübt und dabei 15 Jahre lang auf den Knien gearbeitet habe. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Befundberichte bei, in denen u.a. eine Arthrose beider Kniegelenke diagnostiziert wird. Gestützt auf eine gutachtliche Stellungnahme des Arztes für Chirurgie Dr. H. vom 29. Juli 1997 lehnte die Beklagte Leistungen aus Anlass einer BK Nr. 2102 ab und führte zur Begründung aus:
Unsere Ermittlungen zur Arbeitsvorgeschichte haben ergeben, daß Sie in der Zeit von April 1946 bis Juli 1982 die Knie insgesamt 12 Jahre und 8 Monate während eines wesentlichen Teils und 11 Jahre und 9 Monate während eines nicht wesentlichen Teils der täglichen Arbeitszeit überdurchschnittlich kniestrapazierende Tätigkeiten verrichtet haben.
Die beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BeKV sind damit grundsätzlich erfüllt. Aus den beigezogenen medizinischen Befundberichten und Röntgenaufnahmen ergaben sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine Schädigung der Menisken.
Ein Meniskusschaden in Form von degenerativen Veränderungen ist jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der BeKV.
Bei Ihnen finden sich röntgenologisch beiderseits eine Kniegelenksarthrose sowie Verkalkungen der Menisken, die als Hinweis auf eine Stoffwechselerkrankung im Sinne einer Condrocalcinose zu sehen sind. Eine Arthroskopie bzw. Meniskusoperation erfolgte nicht. Der Nachweis eines Meniskusschadens durch einen arthroskopischen oder histologischen Befund ist aber unabdingbar für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der BeKV.
Der Widerspruch gegen diesen ablehnenden Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1997).
Dagegen richtet sich die am 9. Januar 1998 vor dem Sozialgericht - SG - Hannover erhobene Klage. Das SG hat einen Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. I. vom 16. Mai 1998 eingeholt und die gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. J., Pathologisches Institut des Zentralkrankenhauses K. vom 10. Juli 2000 beigezogen. Prof. Dr. J. kam aufgrund der Obduktion zu dem Ergebnis, dass der Tod des Herrn G. auf BKen nach Nr. 4101 (Quarzstaublungenerkrankung - Silikose -) und nach Nr. 4111 (chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren) der Anlage zur BKV zurückzuführen sei.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2000 den Leitenden Medizinaldirektor i.R. Dr. L. als ärztlichen Sachverständigen gehört. Es hat die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2000 abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Herr G. unter einer BK nach Nr. 2102 gelitten habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihnen am 17. Januar 2001 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22. Januar 2001 Berufung eingelegt. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass ein Meniskusschaden nicht mit der nötigen Klarheit nachweisbar sei, beruhe auf einer pflichtwidrigen Beweisvereitlung seitens der Beklagten. Denn diese habe die Obduktion auf die Lunge beschränkt und nicht auf die beiden Knie erstreckt, wozu jedoch Anlass bestanden habe.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. Dezember 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern als Rechtsnachfolgern des Herrn F. wegen einer BK nach Nr. 2102 der Anlage zur BKV Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Hannover vom 19. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil ...