Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfeverfahren. Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen zum Ausgleich der von der Staatskasse gezahlten Rechtsanwaltsgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Ansetzung von PKH-Raten durch den Urkundsbeamten in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Erinnerungsführers zur Zahlung von Raten zwecks Ausgleichs der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung gezahlten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 202,30 €.

Das Landesozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bewilligte dem Erinnerungsführer auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2016 im Verfahren S 8 R 357/14 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 84,00 € unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.. Im August 2016 kündigte der Erinnerungsführer Rechtsanwalt B. das Mandat mit sofortiger Wirkung, was Rechtsanwalt B. dem SG am 10. August 2016 mitteilte.

Am 12. August 2016 rechnete Rechtsanwalt B. gegenüber dem SG die Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Klageverfahren ab. Er machte eine Verfahrensgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr, also in Höhe von 150,00 €, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 € sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 32,30 €, mithin insgesamt 202,30 € geltend. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2016 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung in der beantragten Höhe fest und zahlte den Betrag von 202,30 € an Rechtsanwalt B. aus.

Mit Schreiben vom 16. August 2016 wandte sich der Urkundsbeamte des SG an den Erinnerungsführer und machte die Zahlung der Monatsraten in Höhe von 84,00 € geltend. Es seien aufgrund der an Rechtsanwalt B. gezahlten Gebühr von 202,30 € zwei Monatsraten zu 84,00 € und eine Schlussrate zu 34,30 € zu zahlen. Hiergegen legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 beim SG Erinnerung ein.

Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Es legte das Schreiben des Urkundsbeamten des SG vom 16. August 2016 als Geltendmachung eines nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf die Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung übergegangenen Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten aus, soweit diesem wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei zustehe. Die Ansprüche von Rechtsanwalt B. gegen den Erinnerungsführer seien auf die Staatskasse durch die Auszahlung der Prozesskostenhilfevergütung von 202,30 € übergegangen. Die Staatskasse könne nun diesen Betrag gegenüber dem Erinnerungsführer geltend machen, weil bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Ratenzahlung angeordnet worden sei. Die Erinnerung sei unbegründet. Es bestünden keine Zweifel, dass die geltend gemachte Gebühr sich im Rahmen der angemessenen Gebühr nach § 14 RVG bewege. In der Rechtsmittelbelehrung wies das SG darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig sei, soweit die Beschwerdesumme von 200,00 € erreicht werde.

Gegen den am 26. April 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. Mai 2017 eingelegte Beschwerde des Erinnerungsführers. Nach seiner Auffassung stehe Rechtsanwalt B. für seine Tätigkeit keinerlei Vergütung zu, weil dieser Parteiverrat begangen habe.

Der Erinnerungsgegner hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Anders als das SG meint, richtet sich die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde hier nicht nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG und damit nach der Höhe des Beschwerdegegenstandes, sondern vielmehr nach der Regelung des § 189 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht.

1.

Unerheblich ist dabei, dass der Urkundsbeamte mit seinem Schreiben vom 16. August 2016 nicht - wie das SG meint - einen auf die Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung übergegangenen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht, sondern lediglich die in dem PKH-Beschluss vom 9. Februar 2016 angeordnete Ratenzahlung umgesetzt und in diesem Rahmen die zu zahlenden Raten unter Zugrundelegung der Rechtsanwalt B. gezahlten Prozesskostenhilfevergütung von 202,30 € auf zwei Raten zu 84,00 € und eine Rate zu 34,30 € festgelegt hat. Dem Schreiben des Urkundsbeamten lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass dem Ansatz ein Forderungsübergang nach § 59 Abs. 1 RVG zugrunde liegt. Für eine entsprechende Auslegung besteht auch kein Bedürfnis, denn sowohl der Ansatz eines auf die Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung übergegangenen Anspruchs des beigeordneten R...

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