Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II. Zurechnung des für ein vermögensstarkes Kind gezahlten Kindergeldes. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. Zurechnung beim kindergeldberechtigten Elternteil. Deckung des Bedarfs des Kindes durch Vermögen
Leitsatz (amtlich)
Das Kindergeld, das für ein Kind gezahlt wird, das Vermögen besitzt und deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist dem bezugsberechtigten Elternteil als Einkommen zuzurechnen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Berücksichtigung von Kindergeld (Kg) als Einkommen.
Nachdem die Leistungserbringung im Jahr 2007 wegen des Zuflusses einer Erbschaft eingestellt worden war, bewilligte die Stadt Göttingen dem Kläger zu 1 sowie seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, und den in den Jahren 2001 und 2007 geborenen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, ab 3. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 zunächst vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der weitere im Jahr 1998 geborene Sohn G. erhielt wegen zu berücksichtigenden Vermögens weiter keine Leistungen (Bescheid vom 15. Oktober 2008). Wegen des Bezugs von Wohngeldleistungen hob die Stadt H. mit dem Änderungsbescheid vom 7. November 2008 die Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2008 teilweise auf. Dagegen legten die Kläger am 8. Dezember 2008 Widerspruch ein, mit dem sie auch die Berücksichtigung des für G. gezahlten Kg als Einkommen rügten. Sie trugen vor: Das für G. gezahlte Kg stelle kein für die Bedarfsgemeinschaft verfügbares Einkommen dar, denn es werde für die Lebenshaltung des Kindes benötigt. Ein vermögendes Kind unterscheide sich von einem Kind, das seinen notwendigen Unterhalt aus laufenden Einnahmen decken könne, dadurch, dass ihm die Verwertung des eigenen Vermögens entgegen der Regelung des § 1602 Abs 2 BGB zugemutet werde, obwohl die Eltern zumindest in Höhe des gewährten Kg leistungsfähig im unterhaltsrechtlichen Sinne seien.
Nachdem die Stadt H. die Kläger im Jahr 2008 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen hatte, teilte sie ihnen mit Schreiben vom 8. Januar 2009 mit, dass sie im Bescheid vom selben Tag lediglich noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 625 € monatlich berücksichtige. Mit dem Leistungsbescheid vom 8. Januar 2009 bewilligte die Beklagte - wiederum vorläufig - Leistungen für die Monate Januar bis Juni 2009. Dabei setzte sie das für G. gezahlte Kg vorab vom Bedarf des Klägers zu 1 ab. Mit dem Widerspruch vom 9. Februar 2009 wandten sich die Kläger gegen die Begrenzung der Unterkunftskosten.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2009 setzte die Stadt H. Leistungen für den Zeitraum im Jahr 2008 endgültig fest. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag änderte sie die Leistungsbewilligung für die Monate Januar bis Juni 2009. Die Widersprüche hinsichtlich der Berücksichtigung des für G. gezahlten Kg und der bewilligten Leistungen für Unterkunftskosten wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2009). Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 setzte die Beklagte die Leistungen für die Monate Februar bis Juni 2009 endgültig fest.
Auf die am 3. August 2009 vor dem SG Hildesheim erhobenen Klage erklärte sich der Beklagte bereit, der Leistungsbewilligung auch für die Zeit vom 1. Januar bis 15. April 2009 die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde zu legen und setzte dieses Teilanerkenntnis im Bescheid vom 20. April 2012 um. Für die verbleibenden Monate hielt er an der Höhe der zugrunde gelegten angemessenen Unterkunftskosten unter Hinweis auf für das Gebiet der Stadt H. existierende Gutachten fest.
Das SG hat durch Urteil vom 23. Juli 2012 den Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 und vom 20. April 2012 abgeändert und den Beklagten verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 16. April bis zum 30. Juni 2009 zusätzliche Unterkunftskosten in Höhe von 228,10 € zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Beklagten berücksichtigten angemessenen Unterkunftskosten beruhten nicht auf einem sog schlüssigen Konzept. Deshalb seien die Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 10 vom Hundert heranzuziehen. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 11 SGB II sei das für G. gezahlte Kg als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit unterhaltsrechtlich das Kg nicht als Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu behandeln sei, gelte das nur für die Einkommensermittlung von Unterhaltsverpflichteten nach familienrechtlichen Vorschriften.
Gegen die am 8. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung hat zunächst der Beklagte Berufung eingelegt, die er am 25. März 2015 z...