Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunftskosten. Wohnungswechsel. Auszugsrenovierung. verspätete Ausführung einer Schönheitsreparatur. Wohnungsräumung
Orientierungssatz
1. Zu den Unterkunftskosten nach § 29 Abs 1 SGB 12 gehören auch notwendige Auszugsrenovierungskosten. Kosten der Unterkunft iS des § 29 Abs 1 SGB 12 sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung gem §§ 41ff SGB 12 dann zu erstatten, wenn der Sozialhilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war (vgl LSG Stuttgart vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05 = NVwZ-RR 2007, 255).
2. Auch Kosten einer Auszugsrenovierung, die wegen der verspäteten Ausführung der Schönheitsreparaturen entstanden sind, gehören zu den Unterkunftskosten iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 (vgl LSG Stuttgart, aaO).
3. Wohnungsräumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern den Unterkunftskosten iS des § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten der Auszugsrenovierung stellen auch Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB 12, wonach grundsätzlich der Sozialhilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind "Umzugskosten" auch Kosten der Räumung und Entsorgung in der alten Wohnung vorhandener Möbel und Geräte bei Aufnahme ins Pflegeheim.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sich diese gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 10. April 2007 wendet, in dem sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet worden ist, die Kosten für die Räumung und Auszugsrenovierung der früheren Wohnung der Antragstellerin in der F. in G. zu übernehmen, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das SG Oldenburg die Antragsgegnerin verpflichtet, sowohl die Kosten der Auszugsrenovierung für die frühere Wohnung (hierzu 1.) als auch die Kosten für die Räumung der Wohnung (hierzu 2.) vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu übernehmen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss und macht sich diese zu eigen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin seit dem 1. Januar 2003 Leistungen der Grundsicherung. Vor ihrer Aufnahme in das Pflegeheim, H. G., die am 7. Februar 2007 erfolgte, berücksichtigte die Antragsgegnerin bei der Gewährung der Grundsicherungsleistungen gemäß §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - auch Kosten der Unterkunft für die frühere Wohnung der Antragstellerin in der F. (vgl. Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2006). Der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 29 SGB XII. Zutreffend weist das SG in dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2007 darauf hin, dass zu diesen Unterkunftskosten auch die hier strittigen notwendigen Auszugsrenovierungskosten gehören. Kosten der Unterkunft i. S. v. § 29 Abs. 1 SGB XII sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2006, L 7 SO 4415/05 Rz. 23, zit. nach juris). Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die am 2. Mai 1948 geborene Antragstellerin leidet nach einem Schlaganfall im Jahre 2001 an einem Multiinfarkt-Syndrom bei bestehender vasculärer Encephalopathie, arterieller Hypertonie, diabetischer Polyneuropathie sowie Herzrhythmusstörungen bei Zustand nach Herzschrittmacherimplantation und Zustand nach Nephrektomie rechts. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte Dr. J., Praktischer Arzt, mit, dass die medikamentöse Behandlung - Insulin 2-mal pro Tag, Blutzuckerwertbestimmungen und generelle Pflege auf Dauer durch die Antragstellerin selbst nicht mehr sichergestellt sei. Aus diesen Gründen erfolgte dann zum 7. Februar 2007 di...