Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. unangemessene Unterkunftskosten. Kostensenkungsaufforderung. 1 Jahr ohne Leistungsbezug. erneuter Übergangszeitraum für die Kostensenkung
Leitsatz (amtlich)
War ein Hilfeempfänger länger als ein Jahr nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und konnte während dieser Zeit aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen seine grundsicherungsrechtlich unangemessenen Kosten der Unterkunft tragen, so kann ihm - nach einem erneuten Antrag auf Leistungsgewährung - nicht sofort eine in der Vergangenheit gelegene Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten entgegen gehalten werden. Ihm ist vielmehr in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ein Übergangszeitraum zur Absenkung seiner Kosten der Unterkunft zu gewähren. In diesem Zeitraum sind seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 15. April 2009 wird geändert.
Die Beschwerdegegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer existenzsichernde Leistungen für den Zeitraum von März 2009 bis einschließlich November 2009 unter Berücksichtigung von notwendigen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 595,28 Euro zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren um die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) -.
Der 1957 geborene Beschwerdeführer, der ausgebildeter Kfz-Mechaniker ist, steht seit September 2005 wiederholt im - teilweise ergänzenden - Bezug von Grundsicherungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin. Er bewohnt eine Eigentumswohnung im C. Weg 39 in D. im Landkreis E.. Für den Erwerb und die Renovierung dieser Wohnung hat der Beschwerdeführer zwei Darlehen bei der Sparkasse D. zu bedienen (Kto.: … sowie Kto.: …).
Im Verlauf des Hilfefalls bezog der Beschwerdeführer immer wieder ergänzendes Einkommen bzw. schied aus dem Hilfebezug aus, da er bei der Firma F. -Autokrane in G. beschäftigt war. Zuletzt schied er zum Ende des Monats Juli 2007 aus dem Leistungsbezug aus.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, seine Kosten der Unterkunft (KdU) seien unangemessen hoch. Sie gab ihm auf, sich um eine Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen und ihr diese Bemühungen nachzuweisen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde nur noch die angemessenen KdU als notwendig anerkennen.
Am 24. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer, ihm wieder Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Seine Tätigkeit bei der Firma F. -Autokrane hatte erneut mit Ende Januar 2009 geendet. Da er im Jahr 2008 bereits Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) - bezogen hatte, stand ihm nach Ende seiner Tätigkeit kein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) mehr zu (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 20. März 2008 ist = Bl. 276 des Verwaltungsvorgangs sowie Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 11. Februar 2009 ist = Bl. 274 des Verwaltungsvorgangs).
Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. Februar 2009 für die Zeit von März bis August 2009 monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 713,87 Euro. Dabei ging sie davon aus, es seien KdU in Höhe von 357,87 Euro monatlich zu berücksichtigen. Zur Begründung wies sie darauf hin, der Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen worden, dass lediglich angemessene KdU zu übernehmen seien. Daher seien nunmehr nicht mehr seine tatsächlichen KdU, sondern nur noch die von der Beschwerdegegnerin für angemessen gehaltenen KdU als grundsicherungsrechtlicher Bedarf zu berücksichtigen.
Den Widerspruch des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 2009 zurück.
Der Beschwerdeführer hat am 23. März 2009 bei dem Sozialgericht (SG) Hildesheim die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und Klage erhoben. Das SG hat die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 15. April 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum von März bis August 2009 bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers KdU in Höhe von monatlich 445,02 Euro zu berücksichtigen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass nicht die tatsächlichen KdU zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei für die Zwecke des einstweiligen Anordnungsverfahrens von den angemessenen Kosten, wie sie sich aus der Heranziehung der Wohngeldtabelle ergäben, auszugehen. Der Beschwerdefü...