Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Beitragssatz. Beitragszuschlag für Kinderlose verfassungsgemäß

 

Orientierungssatz

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.12.2007; Aktenzeichen B 12 P 5/07 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1951 geborene Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der homosexuelle Kläger ist kinderlos. Er bezieht von dem beklagten Rentenversicherungsträger Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 nahm die Beklagte im Hinblick auf die Einführung eines Beitragszuschlages für Kinderlose durch die Einführung der Regelung des § 55 Abs. 3 SGB XI (mit Gesetz vom 15. Dezember 2004, BGBl I 3448) eine Neufestsetzung des Rentenzahlbetrages vor. Ausgehend von einer unverändert gebliebenen Bruttorente in Höhe von monatlich 951,75 € stellte sie nach Abzug des anteiligen Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 70,90 € und des - unter Einbeziehung des Beitragszuschlages für Kinderlose 1,95 % ausmachenden - Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe von 18,56 € mit Wirkung vom 01. Mai 2005 einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von 862,29 € fest. Für den Monat April 2007 belief sich der Pflegeversicherungsbeitrag auf 2,7 %, entsprechend 25,70 €.

Den Widerspruch des Klägers, mit dem sich dieser allein gegen die Heranziehung zu dem Beitragszuschlag für Kinderlose wandte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2005 zurück.

Mit der am 7. Juni 2005 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er sich durch die Heranziehung zu dem Beitragszuschlag für Kinderlose unverhältnismäßig benachteiligt und in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sehe. Der Gesetzgeber habe versäumt, Erziehende relativ zu ihrer Erziehungsleistung zu entlasten.

Mit Urteil vom 16. Februar 2007, dem Kläger zugestellt am 16. April 2007, hat das Sozialgericht Stade die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben über die Erhebung eines Beitragszuschlages für Kinderlose zur Pflegeversicherung zutreffend angewandt habe. Das Sozialgericht hat ausführlich dargelegt, dass die gesetzlichen Vorgaben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.

Dagegen richtet sich die am 10. Mai 2007 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, dass der Senat im Urteil vom 22. November 2006 (L 2 R 386/06) eine vergleichbare Berufung mit einer nicht nachvollziehbaren Argumentation zurückgewiesen habe. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94 - E 103, 242) dem Gesetzgeber keinen "Freibrief" erteilt, in grundrechtswidriger Weise beitragsrechtliche Regelungen zu schaffen.

Er beantragt,

1.

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 16. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 zu ändern und

2.

die Beklagte zu verpflichten, die ihm bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum ab April 2005 ohne Anrechnung eines Beitragszuschlages für Kinderlose auszuzahlen.

Die Beklagte und die beigeladene Pflegekasse stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat weist die zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist auch unabhängig von der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll nach den angefochtenen Bescheiden dauerhaft unter Einbeziehung des streitigen Beitragszuschlages erhoben werden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der angefochtenen Bescheide und auf Auszahlung des einbehaltenen Beitragszuschlages für Kinderlose zur Pflegeversicherung in Höhe von 1 % für den Monat April 2005 und in Höhe von 0,25 % für die folgenden Monate. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers auf der Grundlage des bereits vorher festgesetzten Rentenbruttobetrages die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt und davon ausgehend den Rentenzahlbetrag als Ergebnis der Subtraktion der Beitragszahlungen von dem Rentenbruttobetrag errechnet. Dabei hat sie die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung unter Einbeziehung des Beitragszuschlages für Kinderlose festgestellt.

Die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung dieses Zuschlages ergibt sich aus den gesetzlic...

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