Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. zulässiger Rechtsweg. Streitigkeit über die Festsetzung des Landeszuschusses zu den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Leitsatz (amtlich)

Für Streitigkeiten über die Festsetzung des Landeszuschusses zu den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - hier nach Maßgabe des § 5 Nds AG SGB 2 (juris: SGB2AG ND) - ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des beklagten Landes wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 04.02.2009 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im Beschwerdeverfahren zu tragen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gegen diesen Beschluss wird die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist der Rechtsweg für die am 13.05.2008 beim Sozialgericht Hannover erhobene Klage (S 56 AS 1358/08) gegen die Festsetzung der Landesbeteiligung an den Kosten des Klägers für die Grundsicherung für Arbeitssuchende im Haushaltsjahr 2008 nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - Nds. AG SGB II - (Bescheid vom 18.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 04.02.2008).

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Umstellung im Festsetzungssystem des Beklagten insgesamt fünf Landkreise sowie insbesondere die Region Hannover überproportional begünstige. Während es für die Zuschussermittlung für das Jahr 2007 auf die jeweiligen Ausgaben der Kommunen im Kalenderjahr 2006 angekommen sei, seien für die Zuschussermittlung 2008 die Ausgaben im Zeitraum von Juli 2006 bis Juni 2007 herangezogen worden. Die Region Hannover habe jedoch im Oktober 2006 eine Nachzahlung i.H.v. 41 Mio € an die Bundesagentur für Arbeit geleistet. Diese sei bei den Berechnungen des Beklagten infolge der Verschiebung des für die Zuschussermittlung relevanten Bemessungszeitraums sowohl für die Landesbeteiligung für das Jahr 2007 als auch für das Jahr 2008 in Ansatz gebracht worden. Dadurch sei die Region Hannover gegenüber den pünktlich an die Bundesagentur für Arbeit nachzahlenden Kreisen - und damit auch gegenüber dem Kläger - doppelt begünstigt worden. Denn die innerhalb vorangegangener Abrechnungszeiträume nicht abgeführten Nachzahlungen an die Bundesagentur für Arbeit hätten durch die Wertstellung im Oktober 2006 sowohl die Zuwendung für das Jahr 2007 als auch für das Jahr 2008 erhöht. Deshalb habe es bei der Zuschussermittlung auf die Ausgaben für das Jahr 2006 und nicht auf die in 2006 kassenwirksam gewordenen Zahlungen ankommen müssen.

Demgegenüber hat sich der Beklagte im Wesentlichen darauf gestützt, dass § 5 Abs. 3 S. 2 Nds. AG SGB II nicht darauf abstelle, für welchen Zeitraum Leistungen erbracht worden wären. Es komme auf den Zeitpunkt der Meldung an, so dass auch periodenfremde Erstattungen als Ausgaben für den in Streit stehenden Abrechnungszeitraum in Ansatz gebracht werden müssten.

Das Sozialgericht Hannover hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 04.02.2009 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Die Streitigkeit sei nicht als Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitslose i.S.d. aufdrängenden Spezialzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz - SGG - zu werten. Es handele sich der Sache nach um einen Anspruch aus dem Recht des kommunalen Finanzausgleichs. Die Beteiligten stritten nicht über im Einzelfall erbrachte Leistungen nach den Vorschriften des SGB II, sondern über die finanzielle Ausstattung des Klägers.

Das beklagte Land hat gegen den am 10.02.2009 zugestellten Beschluss am 17.02.2009 Beschwerde erhoben. Es ist der Auffassung, die Streitfrage sei nicht dem kommunalen Finanzausgleich zuzuordnen. Im Übrigen wären die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 46 Abs. 5 SGB II und die Berechnung des Landeszuschusses nach § 5 Nds. AG SGB II so eng miteinander verbunden, dass bei Klageverfahren eine einheitliche Zuständigkeit geboten sei.

Das beklagte Land beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 04.02.2009 aufzuheben und den Rechtsstreit beim Sozialgericht Hannover fortzuführen.

Der Kläger tritt dem Beschwerdebegehren entgegen.

Er ist der Auffassung, das beklagte Land sei grundsätzlich nicht in das Leistungssystem des SGB II eingebunden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 17a Abs 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i.V.m. §§ 172, 173 SGG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründe...

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