Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. 14 Monatsbeträge für ein Elternteil. nicht verheiratete Eltern. gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt. Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch private Vereinbarung. Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung für ein alleiniges Sorgerecht. Anspruchszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die nicht verheirateten Eltern nach § 1626a BGB die gemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge erklärt, dann vermögen private Vereinbarungen über die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts keinen Anspruch eines Elternteils auf ein mehr als zwölfmonatiges Elterngeld nach Maßgabe des § 4 Abs 3 S 4 BEEG zu begründen.

 

Normenkette

BEEG § 4 Abs. 3 S. 4; BGB §§ 1626a, 1671

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, der für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 6. Juni 2009 geborenen Kindes F. bereits Elterngeld zuerkannt worden ist, begehrt eine Weitergewährung des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes.

Die miteinander nicht verheirateten Eltern des Kindes hatten gemäß § 1626a BGB gegenüber dem Jugendamt eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollten.

Entsprechend dem am 8. Juli 2009 eingegangenen ersten Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2009 für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld in Höhe von (ab dem 3. Monat) monatlich 1.358,59 €.

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2010 teilte der Kindesvater der Klägerin über den sie auch im vorliegenden Verfahren vertretenden Bevollmächtigten mit, dass er mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Klägerin einverstanden sei. Diese könne über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 begehrte die Klägerin unter Beifügung dieser Erklärung des Vaters eine Weitergewährung des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes.

Am 30. August 2010 trafen die Eltern eine notariell beurkundete "Vereinbarung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht", der zufolge das "alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht" bezüglich des Kindes seit dem 18. Juni 2010 der Klägerin zustehen sollte.

Mit Bescheid vom 8. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 lehnte die Beklagte eine Weitergewährung des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes mit der Begründung ab, dass das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf die Klägerin hätte übertragen werden können. Eine solche Entscheidung sei im vorliegenden Fall nicht und erst recht nicht vor Beginn des 13. Lebensmonates des Kindes getroffen worden.

Zur Begründung der am 21. Dezember 2010 erhobenen Klage hat sich die Klägerin auf die notariell beurkundete privatrechtliche Vereinbarung vom 30. August 2010 berufen.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2012, der Klägerin zugestellt am 7. Januar 2013, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mangels einer die vorausgegangene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abändernden familiengerichtlichen Entscheidung habe der Klägerin nicht das nach § 4 BEEG erforderliche alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugestanden.

Mit der am 29. Januar 2013 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hebt hervor, dass sie in notarieller Form eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nachgewiesen habe.

Sie beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Dezember 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, ihr Elterngeld auch für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung, über die der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr über die bereits zuerkannten zwölf Bezugsmonate (unter Einschluss der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG anzurechnenden Mutterschaftsgeldbezugszeiten nach der Geburt) hinaus auch für den 13. und 14. Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld nach Maßgabe der §§ 1 ff. BEEG gewährt wird. Die Klägerin hat den in Betracht kommenden Anspruchszeitraum bereits ausgeschöpft.

Nach dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG normierten Grundsatz kann ein Elternteil im Regelfall lediglich für bis zu zwölf Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld in Anspruch nehmen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011...

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