nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 20.03.2002; Aktenzeichen S 7 U 249/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente für die bei ihm als Berufskrankheit (BK) Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannten Lärmschwerhörigkeit. Streitig ist, ob ihm auch unter Berücksichtigung eines lärmbedingten Tinnitus und der damit verbundenen Begleiterscheinungen Verletztenrente zu gewähren ist.
Der im Februar 1951 geborene Kläger ist seit April 1966 als Schlosser und dabei seit September 1971 mit Unterbrechungen im Lärmbereich tätig. Auf die BK-Anzeige der Dres. C. vom 15. Mai 1998 zog die Beklagte die Vorerkrankungsverzeichnisse der AOK, die Unterlagen über die jeweils folgenlos ausgeheilten Arbeitsunfälle vom 4. Februar 1993 (Schnittverletzungen an dem Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand), 22. Oktober 1993 (BWS- /LWS- sowie Prellung links), 12. April 1995 (Distorsion linkes Sprunggelenk) und 21. Juli 1997 (Fremdkörpereinsprengung im linken Oberschenkel), die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes D., den Bericht der Dres. C. vom 8. September 1998, den Bericht des Dr. E. vom 15. September 1998, den Bericht des HNO-Arztes F. vom 21. September 1998 und eine Auskunft ihres Technischen Aufsichtsdienstes - TAD - bei. Anschließend holte sie das hno-ärztliche Gutachten des Dr. G. vom 12. Januar 1999 sowie die Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbearztes H. vom 1. Februar 1999 ein. Danach erkannte sie mit Bescheid vom 17. März 1999 bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit der BK Nr. 2301 an. Als Folge der BK erkannte sie an: Beginnende Schwerhörigkeit als Folge eines lärmverursachten Innenohrschadens beidseits - rechts mehr als links - mit zeitweiligen Ohrgeräuschen (Tinnitus) auf dem rechten Ohr. Nicht als Folgen der BK wurden anerkannt: Ohrgeräusche links. Die Gewährung von Verletztenrente lehnte die Beklagte ab, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 10 v.H. betrage.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, auf beiden Ohren in erheblichem Maße unter einem Tinnitus zu leiden. Dieser habe vermehrt zu Schlafstörungen geführt, weshalb erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen aufgetreten seien. Er sei durch die Hörstörungen in seinem gesundheitlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Er legte den Arztbrief des Neurologen I. vom 23. November 1999 und das Attest der Ärztin J. vom 18. Mai 2000 vor. Die Beklagte zog den Bericht des Dr. K. vom 27. März 2000 und den Entlassungsbericht der L. über eine medizinische Reha-Maßnahme im Sommer 1991 bei und veranlasste anschließend das hno-ärztliche Gutachten nach Aktenlage des Prof. Dr. M. vom 15. Juli 2000. Anschließend erstatteten Prof. Dr. N. das hno-ärztliche Gutachten vom 17. Januar 2001. Mit Teilabhilfebescheid vom 10. Mai 2001 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 17. März 1999 insoweit ab und erkannte Ohrgeräusche beidseits als Folge der BK Nr. 2301 an. Die Zahlung von Verletztenrente lehnte sie weiterhin ab, die MdE sei lediglich mit 15 v.H. zu bewerten. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 zurückgewiesen.
Mit der am 15. August 2001 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Bewertung seines Tinnitus mit lediglich einer MdE von 5 v.H. Diese werde seiner psychovegetativen Belastung nicht gerecht. Das SG Oldenburg hat mit Urteil vom 20. März 2002 die Klage abgewiesen. Die Hörverluste von beidseits 20 bzw. 35 % rechtfertigten eine MdE in Höhe von 10 v.H. Ein Tinnitus mit entsprechenden nervlichen Belastungen werde je nach Stärkegrad mit einer MdE von 5 bis 10 v.H. bewertet. Bei einem messtechnisch ermittelten Tinnitus mittleren Grades sowie einer psychovegetativen Dystonie im Sinne einer Allgemeinerkrankung sei die MdE-Bewertung mit 15 v.H. nicht zu beanstanden.
Gegen dieses ihm am 22. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2002 Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Es sei nicht angemessen, lediglich die im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 20. März 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 1999 in der Gestalt des Bescheides vom 10. Mai 2001, diesen wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 20. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 27. Mai 2002 ist der Kläger auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Berufung hingewiesen worden, mit weiterer Verfügung vom 20. Nov...