Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.04.2022; Aktenzeichen B 4 AS 380/21 B)

 

Tenor

Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 11. April 2019 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 streitig.

Der G. geborene alleinstehende Kläger beantragte beim Beklagten erstmals nach Beendigung seines Studiums im April 2013 Leistungen nach dem SGB II und stand anschließend von Mai bis Juni 2013 im Leistungsbezug. Zu diesem Zeitpunkt lebte er nach seinen Angaben gemeinsam mit seiner H. geborenen Schwester im Haushalt seiner Eltern im I. in J.. Im Verwaltungsverfahren hatte er zunächst erklärt, kostenfrei bei seinen Eltern zu wohnen, dann im weiteren Verlauf in der Anlage HG (Feststellung Haushaltsgemeinschaft) vom 14. Mai 2013 Kosten der Unterkunft i. H. v. 250 € monatlich mitgeteilt um schließlich mit weiterem nicht datiertem Schreiben, das am 15. Juli 2013 beim Beklagten einging, mitzuteilen, dass er die Miete bei den Eltern doch nicht bezahlen müsse.

Zum 1. Juli 2013 nahm der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung als Versicherungskaufmann bei einer im Kreis K. ansässigen Firma auf, weshalb er dorthin umzog. Das Arbeitsverhältnis endete binnen der Probezeit zum 11. November 2013, was ihn veranlasste, nach L. zurückzuziehen. Die Ummeldung in die M. in L. erfolgte bereits zum 1. September 2013. Den Kontoauszügen des Klägers ist zu entnehmen, dass er ab September 2013 bis einschließlich März 2014 einen Betrag i. H. v. monatlich 300 € mit dem Verwendungszweck „SVWZ + Miete“ an Frau N. überwies, bei der es sich nach den weiteren Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 um dessen heutige Ehefrau handelt.

Im weiteren Verlauf beantragte der Kläger am 15. November 2013 beim Beklagten telefonisch Leistungen nach dem SGB II und übersandte mit Schreiben vom 19. November 2013, das am 28. November 2013 beim Beklagten einging, den Hauptantrag. In dem Formular erklärte er mit drei weiteren Personen im Haushalt unter der Adresse seiner Eltern im I. in L. zu wohnen. Die Frage zu etwaigen Kosten der Unterkunft und Heizung blieb unbeantwortet. Bereits im Oktober 2013 flossen dem Kläger ein Gehalt i. H. v. 3.500 € brutto bzw. 2.147,74 € netto, zwei Zahlungen der O. i. H. v. insgesamt 6.000 € mit dem Verwendungszweck „P. Vergleichsbetrag O. Erster Teilbetrag“ bzw. „Zweiter Teilbetrag“ und im November 2013 ein Gehalt i. H. v. 1.559,12 € brutto bzw. 1.049,04 € netto zu.

Am 1. November 2013 befanden sich auf den Konten des Klägers bei der Q. folgende Guthaben:

Tagesgeldkonto mit Kto.-Nr. R.

5.508,30 €

Girokonto mit Kto.-Nr. S.

8.442,97 €

Am 22. und 25. November 2013 überwies der Kläger mit insgesamt drei Überweisungen 9.000 € an den Zeugen T., seinem leiblichen Vater, was der Kläger dem Senat erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021 zur Begründung eines Zeugnisverweigerungsrechts offenlegte.

Nachdem der Kläger sich im Februar 2014 beim Beklagten nach dem Bearbeitungsstand erkundigt hatte, forderte dieser ihn mit Mitwirkungsschreiben vom 5. Februar 2014 auf, unterschiedliche Antragsformulare und die Kontoauszüge ab dem 12. November 2013 bis laufend vorzulegen. Nach teilweiser Vorlage der geforderten Unterlagen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2014 den Antrag des Klägers vom 25. (sic.) November 2013 auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2013 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Für die Zeit ab Dezember 2013 traf er keine Entscheidung. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hob der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 27. August 2014 den Bescheid vom 6. März 2014 auf. Mit weiterem Schreiben vom 6. März 2014 verlangte er vom Kläger die Vorlage weiterer Kontoauszüge. Nach Eingang stellte der Beklagte die an den Zeugen T. erfolgten Überweisungen i. H. v. 9.000 € fest, was ihn veranlasste mit weiterem Bescheid vom 29. August 2014 den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom „25. November 2013“ insgesamt, d. h. ohne zeitliche Begrenzung, mit der Begründung abzulehnen, dass der Kläger zur Zeit der Antragstellung über verwertbares Vermögen verfügt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er zu keinem Zeitpunkt nach Dezember 2013 den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Der Monat November 2013 sei zutreffend beschieden worden.

Am 8. September 2014 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Er teilte mit, bislang von seinem Ersparten gelebt zu haben. Im Antragsformular erklärte er, dass in seinem Haushalt zwei weitere Personen lebten, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch zur Haushaltsgemeinschaft gehörten. Kosten der Unterkunft erklärte er i. H. v. 530 € (Grundmiete 400 €, Nebenkosten 95 € und Heizkosten 35 €). Als Vermieter gab er seinen Bruder, den Zeug...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge