Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. zulässiges Rechtsschutzbegehren. Verpflichtung zur Angabe einer Anschrift des Rechtsuchenden. Prozessvollmacht eines Rechtsanwalts. Anlass zur Prüfung ohne Rüge der Gegenseite. Verhalten des Anwalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird.

2. Zur Prüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts ohne Rüge der Gegenseite, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts ernsthafte Zweifel daran aufkommen lässt, dass er über die notwendige Vollmacht verfügt.

 

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020.

Die N. geborene Klägerin zu 1, ihr Ehemann, der N. geborene Kläger zu 2, und ihre O. und P. geborenen Kinder, die Klägerinnen zu 3 und 4, verfügen über die Q. Staatsangehörigkeit und bezogen in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II.

Im Februar 2019 beantragten die Kläger die Gewährung von (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II. In den Antragsformularen gaben sie u.a. an, dass Kindergeld „nur für 1 Kind“ gezahlt werde bzw. dass das Kindergeld für ein Kind in Höhe von 194 € einbehalten werde. Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. März 2019 bis 31. Juli 2019 in Höhe von monatlich 1.651 €. Dabei berücksichtigte er Kindergeld in Höhe von 388 € (194 € pro Kind). Für Februar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungsgewährung aufgrund übersteigenden Einkommens ab. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Mai 2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungsgewährung für den Monat Februar 2019 ab. Gegen den Bescheid vom 8. Mai 2019, der den Bewilligungszeitraum bis Juli 2019 regelt, legten die Kläger am 19. Mai 2019 Widerspruch ein und führten aus, ihnen würden derzeit nur monatlich 194 € Kindergeld zufließen, da die Familienkasse im Übrigen mit Erstattungsansprüchen aufrechnen würde. Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 bewilligte der Beklagte für Juli 2019 Leistungen in Höhe von 1.631 € und berücksichtigte nunmehr Kindergeld in Höhe von 408 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 16. Juni 2019 stellten die Kläger einen Weiterbewilligungsantrag; dabei gaben sie u.a. an, dass Kindergeld für die beiden Kinder in Höhe von jeweils 204 € monatlich gezahlt werde. Mit Bescheid vom 27. Juni 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 in Höhe von 161 € und berücksichtigte neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit Kindergeld in Höhe von monatlich 408 €. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. Juli 2019 Widerspruch ein und reichten eine mit zwei nicht lesbaren Kürzeln versehene Vollmacht vom 29. Juli 2019, die nach ihrem Wortlaut „für alle Verfahren“ gegenüber dem Beklagten gelten sollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit Änderungsbescheid vom 26. September 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen ab 1. September 2019 bis 31. Januar 2020 in Höhe von monatlich 661 €; dabei berücksichtigte er Erwerbseinkommen des Klägers zu 2 sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 408 €.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. Oktober 2019 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Juli 2019 hinsichtlich der Kläger zu 2, 3 und 4 teilweise auf und machte Erstattungsforderungen geltend in Höhe von 350,66 € (Kläger zu 2) bzw. 169,51 € (jeweils Klägerin zu 3 und 4). Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. Oktober 2019 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1 mit entsprechender Begründung eine Forderung in Höhe von 350,66 € geltend. In diesen Bescheiden legte der Beklagte ebenfalls Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 408 € zugrunde.

Mit Bescheid vom 21. November 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Januar 2020 abschließend Leistungen in Höhe von 679 € (August und September 2019), 1.590,44 € (Oktober 2019) bzw. 1.631 € (November 2019 bis Januar 2020). Dabei legte er monatlich 408 € als Kindergeld (Einkommen) zugrunde. Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern für Dezember 2019 nunmehr Leistungen in Höhe von 1.667,80 €, für Januar 2020 in Höhe von 1.695,94 € und berücksichtigte zusätzlich einen Mehrbedarf für werdende Mütter. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Januar 2020 in Höhe von 1.723,13 € und berücksichtigte die angehobenen Regelbedarfe.

Bereits am 8. September bzw. am 13. September 2019 haben die Kläger unter Berufung auf die in den Verwaltu...

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