nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 26.02.2002; Aktenzeichen S 19 P 37/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Februar 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen außerge-richtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Die 1953 geborene Klägerin stellte im Mai 1998 bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten einen Antrag auf Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflege der bei ihr pflegeversicherten Margot J. , ihrer Mutter. In dem Antrag gab die Klägerin an, dass für sie bereits Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten bei der Beigeladenen eingezahlt worden seien. Sie übe eine abhängige Beschäftigung als Apothekenhelferin mit einer re-gelmäßigen Arbeitszeit von 21 Stunden wöchentlich aus und pflege ihre Mutter seit Oktober 1997 ca. 20 Stunden wöchentlich in ihrem eigenen bzw. deren Haushalt. Daneben sei an den Tagen, an denen sie ihrer Beschäftigung nachgin-ge, K. als Pflegeperson tätig.
Aus den beigefügten Unterlagen der Fa. L. ging hervor, dass die Versicherte J. im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf in einem zeitlichen Umfang von 53 Minuten im Tagesdurchschnitt benötigte und daneben für die hauswirtschaftliche Versorgung im Tagesdurchschnitt 45 Minuten erforderlich waren, mithin ein tägli-cher Hilfebedarf in einem zeitlichen Umfang von 98 Minuten gegeben war. Die Klägerin übernahm die Pflege dreimal wöchentlich, so dass insgesamt 4,85 Stun-den wöchentliche Pflegezeit auf sie entfielen.
Mit Schreiben vom 20. April 1999 teilte die Krankenversorgung der Bundesbahn-beamten der Klägerin mit, dass sie vor einer endgültigen Entscheidung über die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen noch eine erneute Begutachtung bei der Versicherten vornehmen werde. Nachdem die Fa. L. die zeitlichen Dimensio-nen des Pflegebedarfs ihrer Versicherten bestätigte, lehnte die Krankenversor-gung der Bundesbahnbeamten die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Klägerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine Pflegeleistungen in einem Umfang von mindestens 14 Stunden wöchentlich erbringe, wie dies vom Gesetz vorgesehen sei. Ferner wies sie die Klägerin auf die sechsmonatige Kla-gefrist hin. Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 wandte die Klägerin ein, dass ihre Mutter durch ihre Herzerkrankung so weit eingeschränkt sei, dass sie mehrmals täglich der Hilfe bedürfe. Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten lehnte jedoch mit weiterem Schreiben vom 1. Februar 2000 erneut die Gewährung von Beitragsleistungen ab.
Mit ihrer am 11. Juli 2000 rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Prüfung der Gewährung von Beitragsleistungen seien nicht nur die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, son-dern auch die sonstigen Hilfeleistungen, die von der Pflegeperson erbracht wür-den, bei der Bewilligung zu berücksichtigen. Lege man diese Auffassung zu Grunde, sei in ihrem Fall der Anspruch ohne weiteres anzunehmen.
Das SG Lüneburg hat der Klage durch Urteil vom 26. Februar 2001 stattgegeben und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Klägerin verurteilt. Soweit sich aus den Ver-tragsbedingungen der Beklagten keine hinreichenden Regelungen ergäben bzw sich diese als lückenhaft erwiesen, seien bezogen auf die privaten Pflegekassen ergänzend die Bestimmungen des SGB XI heranzuziehen. Aus dem MB/PPV 1996, den einschlägigen Vertragsbedingungen der Beklagten, gehe hervor, dass eine Rechtsbeziehung zwischen der Pflegeperson und dem Versicherungsunter-nehmen gegeben sei. Dies werde daran deutlich, dass die Pflegeperson auf Ver-langen des Versicherers glaubhaft zu machen habe, dass Pflegeleistungen im erforderlichen Umfang erbracht würden. Aus diesem Grunde sei auch die private Pflegekasse im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. Der Auffassung, dass die Entscheidung über die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen der jeweils zuständige Rentenversicherungs-träger zu treffen habe, könne nicht gefolgt werden. Auch der erforderliche zeitli-che Umfang von wenigstens 14 Stunden Pflegezeit wöchentlich sei zu Gunsten der Klägerin anzunehmen, weil neben den Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch die Behandlungspflege, die nicht verrich-tungsbezogenen Aufsichtsmaßnahmen und Hilfen bei der sozialen Kommunikati-on im vorliegenden Zusammenhang Berücksichtigung finden müssten.
Gegen dieses ihr am 9. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. April 2001 rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie für den von der Klägerin geltend gemachten An...