nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 27.09.2002; Aktenzeichen S 5 RI 232/00) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts I. vom 27. September 2002 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2002 wird geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten - beider Rechtszüge - sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle einer Berufsunfähigkeits-rente.
Der am 7. April 1943 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war bis April 1995 als solcher tätig. Seit 15. April 1998 ist er arbeitslos gemeldet. Er ist als Schwer-behinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Nachdem er sich im Bereich der rechten Schulter verletzt hatte und dort mehrfach operiert worden war, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 27. September 1995. Am 23. März 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Schultern, der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den Chirurgen Dr. J. untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 10. Juni 1999 gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz einer Schulterteilsteife nach degenerativem Ro-tatorenmanschettenriss und mehrfacher operativer Versorgung, trotz eines LWS-Syndroms und trotz einer leichten rechtsbetonten Chondropathia patellae noch über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen verfüge. Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 lehnte die Beklagte daraufhin das Rentenbegehren ab. Während des anschließenden Widerspruchs-verfahrens unterzog sich der Kläger vom 22. März 2000 bis zum 29. April 2000 in der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie K. in L. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Ausweislich des Entlassungs-berichts vom 31. Mai 2000 litt er unter einer Schulterteilsteife re. mit muskulärer Insuffizienz, einer Omarthrose rechts, einem degenerativen Lumbalsyndrom, ei-nem femoropatellaren Schmerzsyndrom bds. und einem Diabetes mellitus Typ II. Es bestehe noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen mit Einschränkun-gen. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht und das Gutachten des Dr. J. wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 7. August 2000 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) I. hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Gebrauchsfähigkeit seines rechten Arms und seiner rechten Schulter faktisch aufgehoben seien; hinzu komme eine erheb-liche Zunahme der Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwir-belsäule sowie die Zuckerkrankheit. Sein multimorbides Erkrankungsbild bedinge in jedem Fall eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Das SG hat Befundbe-richte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 23. November 2000, des Facharztes für Chirurgie/Orthopädie Dr. N. vom 30. November 2000, des Facharztes für Allgemeinmedizin O. vom 7. Dezember 2000 und des Arztes für Allgemeinmedizin P. vom 27. Dezember 2000 beigezogen und den Facharzt für Orthopädie Dr. Q. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachver-ständige ist in seinem Gutachten vom 2. Juni 2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass im orthopädischen Bereich im Wesentlichen eine hochgradige Schulterteil-steife rechts mit entsprechender muskulärer Insuffizienz, rezidivierende Lumbal-gien und Lumboischialgien, ein peripatelläres Schmerzsyndrom bds., ein Carpal-tunnelsyndrom bds. und eine Spreizfussbildung bds. vorlägen. Darüber hinaus seien eine Penizillinallergie, eine medikamentös eingestellte chronische arterielle Hypertonie und ein diätisch behandelter Diabetes mellitus Typ II festzustellen. Es bestehe jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermö-gen für körperlich leichte Tätigkeiten. Erforderlich sei ein Haltungsartenwechsel. Auf Grund der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, des rechten Arms und der rechten Hand könne der Kläger keine Arbeiten mit einer Abspreizung über 80 Grad und einer Vorwärtsbeugung über 90 Grad, keine Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord, Fließband), keine Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmitteln - wobei eine gelegentliche axiale Belastung von 5 kg zumutbar sei - verrichten. Gänzlich ausgeschlossen sei das Anheben einer Last nach vorne mit dem rechten Arm. Ausgeschlossen seien auch Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder auf Gerüsten und Leitern; nur noch eingeschränkt möglich seien Arbeiten in extremer Hitze, Kälte und unter Temperaturschwankun-gen. Auf Grund der Wirbelsäulenproblematik seien Zwangshaltungen und Arbei-ten mit Bücken oder Knien nur noch gelegentlich möglich. Es bestehe keine volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand mehr. Das SG hat darüber hinaus eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Chirurgen Dr. R. veranlasst. In seine...