Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Schwerbehinderung. Hinzuverdienstgrenze. zweimaliges Überschreiten. Vormonatsprinzip. Gewinnermittlung. Selbständiger
Leitsatz (amtlich)
1. Einer Privilegierung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 6 steht nicht entgegen, dass der Rentenbezieher im Vormonat noch keinen Hinzuverdienst erzielt hat.
2. Eine Privilegierung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 6 kommt auch in Betracht, wenn der Rentenbezieher bereits im Vormonat die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat.
3. Die hinsichtlich der Wahrung der Hinzuverdienstgrenze maßgeblichen monatlichen Einkünfte eines selbständig tätigen Rentenbeziehers dürfen nicht im Wege einer monatlichen Einnahme-Ausgabe-Überschussrechnung entsprechend § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden, da anderenfalls selbständig tätige im Vergleich zu abhängig beschäftigten Rentenbeziehern sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert würden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1941 geborene Kläger wendet sich gegen eine Teilrückforderung der ihm gewährten Altersrente für den Monat Dezember 2004 aufgrund der Erzielung eines Hinzuverdienstes.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Juli 2001 Altersrente für Schwerbehinderte. Dabei wies sie ihn darauf hin, dass die Altersrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen in voller Höhe zu gewähren sei; diese Hinzuverdienstgrenze betrage bei einer Rente wegen Alters als Vollrente monatlich 630 DM. Ergänzend erläuterte die Beklagte, dass die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines jeweiligen Kalenderjahres bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden dürfe, wenn die Überschreitungen durch einmal gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) bedingt seien.
Im November 2004 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Berater auf, die nach seinen Angaben mit 35 € je Stunde entlohnt werden sollte. Seinem Auftraggeber stellte er folgende Arbeitszeiten in Rechnung: November 2004: 70,75 Stunden; Dezember 2004: 21,25 Stunden; Januar 2005: 12,50 Stunden; Februar 2005: 20 Stunden. Erhalten hat der Kläger lediglich drei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 690 €, und zwar am 2. Dezember 2004, 30. Dezember 2004 und am 29. März 2005, sowie erst im Jahre 2009 aufgrund eines im Zivilrechtsstreit mit seinem Auftraggeber abgeschlossenen Vergleiches eine Schlusszahlung von 250 €.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit beim Kläger 1.035 € berücksichtigt worden, und zwar entsprechend den im Dezember 2004 erhaltenen Einnahmen von zweimal 690 €, d.h. von insgesamt 1.380 €, vermindert um den steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25 %. Entsprechend sind im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 517 € berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 25. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2006 hob die Beklagte gestützt auf § 48 SGB X die dem Kläger gewährte Altersrente für die Monate November 2004 bis Januar 2005 auf, soweit mehr als eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zuerkannt worden war, da er bezüglich dieser Monate die für den Bezug einer Vollrente nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI maßgebliche Hinzuverdienstgrenze von monatlich 345 € überschritten habe. Dem Kläger helfe auch nicht weiter, dass nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht zu bleiben habe. In einem Monat des erstmaligen Zusammentreffens der Rente mit einem Hinzuverdienst sei lediglich die einfache Hinzuverdienstgrenze maßgebend, es sei denn, ein höherer Hinzuverdienst sei "durch 'Besonderheiten', wie z.B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit, " bedingt. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Betrages von 1.497,18 € auf.
Mit der am 15. August 2006 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht zu bleiben habe. Hiervon ausgehend habe er während jeweils zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 690 € hinzuverdienen dürfen, ohne seinen Rentenanspruch zu tangieren. Diese Grenze sei für ihn in den Monaten November und Dezember 2004 sowie Januar 2005 jeweils maßgebend gewesen; er habe sie auch nicht überschritten.
Darüber hinaus habe die Beklagte versäumt, ihn vorher rechtzeitig darüber zu informieren, dass nach ihrer - im Gesetzeswortlaut keine Stütze...