Verfahrensgang
SG Oldenburg (Aktenzeichen S 4 AL 252/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung vom 1. Mai 2000.
Der im Jahr 1962 geborene Kläger war vom 26. Mai bis 30. Oktober 1998 als LKW-Fahrer beschäftigt. Vom 1. November 1998 bis 30. April 2000 leistete er als Lehramtsanwärter ein Referendariat an einer Berufsbildenden Schule ab.
Er meldete sich am 28. März 2000 zum 1. Mai 2000 arbeitslos. Seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. März 2000 mit der Begründung ab, dass nach Art. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) der Anspruch auf Alhi, der auf Beschäftigungszeiten als Beamter beziehungsweise Wehr- oder Zivildienstzeiten oder Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen beruhe mit Wirkung vom 1. Januar 2000 entfallen sei. Daher könne er Alhi gemäß § 190 SGB III nicht beanspruchen.
Zur Begründung seines Widerspruches vom 11. April 2000 erklärte der Kläger, er halte es für rechtswidrig, Eingriffe in Sozialleistungen, die im Anschluss an die Ausbildung fällig würden, während einer begonnenen Ausbildung vorzunehmen. Da nach dem Referendariat ein unmittelbarer Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis nicht möglich sei, sei die Kürzung beziehungsweise Einstellung von Sozialleistungen unrechtmäßig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Zusammenhang mit dem Wegfall der originären Alhi sei durch § 434b Abs. 1 SGB III eine Übergangsregelung geschaffen worden. Danach sei das bisherige Recht bis zum 31.03.2000 weiter anzuwenden gewesen, sofern die Voraussetzungen für einen Anspruch auf originäre Alhi in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung lägen indes beim Kläger nicht vor, da sich dieser mit Wirkung vom 1. Mai 2000 arbeitslos gemeldet habe.
Der Kläger, der am 27. Juni 2000 hiergegen Klage erhoben hatte, bat die Beklagte unter dem 6. Februar 2001, seinen Antrag vom 28. März 2000 auch als Antrag auf Gewährung von Alg zu bescheiden. Durch Bescheid vom 27. Februar 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt habe.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2001 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bewilligung von Alhi aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen gegen den Wegfall der originären Alhi nicht. Insbesondere sei Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Ein Eigentumsschutz für die originäre Alhi werde nicht anerkannt, da sie nicht auf eigenen Leistungen des Anspruchsstellers beruhe. Der Kläger könne auch nicht eine Verletzung von Vertrauensschutzgesichtspunkten geltend machen. Eine echte Rückwirkung werde durch die Regelung des § 432b Abs. 1 SGB III, wonach die am 1. Januar 2000 bereits laufenden Leistungsfälle nicht erfasst würden, vermieden.
Gegen den am 21. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid führt der Kläger am 7. März 2001 Berufung. Obwohl die Lehramtsreferendare ebenso wie die Rechtsreferendare grundsätzlich abhängige Dienste erbringen müssten, wie dies in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis der Fall sei, seien sie gegen Arbeitslosigkeit nicht geschützt. Um zu gewährleisten, dass diese Gruppierungen im befristeten Beamtenverhältnis nicht vollständig aus dem System der Arbeitslosenversicherung herausfielen, seien diese in Anwendung einer grundrechtskonformen Auslegung in die Gruppe der Alg-Bezieher miteinzubeziehen.
Der Kläger beantragt schriftlich,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 und den Bescheid vom 27. Februar 2001 aufzuheben,
- die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 1. Mai 2000 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Kläger erfülle nicht die in § 190 SGB III geforderten Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi. Da ab 1. Januar 2000 ein Anspruch auf originäre Alhi aufgrund des 3. Gesetzes zur Änderung des SGB III nicht mehr bestehe, habe der Kläger ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Alhi, der auf seiner Tätigkeit als Beamter beruhe. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434b Abs. 1 SGB III.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Leistungsakten (StammNr. 013786) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung...