nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 05.11.2001; Aktenzeichen S 3 AL 205/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Wegfall ihrer originären Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 1. April 2000.
Die am 25. September 1962 geborene Klägerin besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet und hat 4 Kinder (geboren: 1983, 1989 und 1996). Vom 12. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 war sie als Raumpflegerin beitragspflichtig bei der Firma Gebäudereinigung J. KG beschäftigt gewesen. Auf ihren Alhi-Antrag vom 19. August 1999 erhielt sie (originäre) Alhi ab dem 19. August 1999 (Bewilligungsbescheid vom 7. September 1999). Das Ende der Anspruchsdauer war mit dem 12. August 2000 bestimmt. Im Bescheid vom 13. Januar 2000 wurde als Ende der Anspruchsdauer der 31. März 2000 bestimmt.
Mit Bescheid vom 13. März 2000 hob die Beklagte die bewilligte Alhi ab dem 1. April 2000 auf. Alhi wurde bis zum 31. März 2000 gezahlt.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. März 2000 wandte die Klägerin sich mit einem Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Schreiben vom 19. Juli 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelungen des 3. SGB III-Änderungsgesetzes mit dem Wegfall der originären Alhi auf sie keine Anwendung finden dürften, weil sie Vertrauensschutz genieße. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Februar 2001 abgewiesen, weil gemäß den §§ 191, 434b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Anspruch auf Alhi für die Klägerin spätestens mit dem 1. April 2000 erlösche. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Zugunstenantrag nach § 44 SGB X sei nicht erfolgreich, weil im vorliegenden Fall weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Vorschrift des § 191 SGB III, nach der Arbeitnehmer, die mindestens 5 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stünden, Anspruch auf Alhi besäßen, sei durch das 3. Änderungsgesetz zum SGB III ab 1. Januar 2000 aufgehoben worden. Aufgrund der Übergangsregelung des § 434b SGB III bestehe Anspruch auf Alhi bis zum 31. März 2000, wenn im Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi nach § 191 SGB III vorgelegen hätten. Dies habe auf die Klägerin zugetroffen, so dass ihr Alhi bis zum 31. März 2000 zu zahlen gewesen sei. Für die Zeit danach habe der Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden müssen.
Die Klägerin hat am 30. Mai 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Wegfall der originären Alhi sie unangemessen beeinträchtige. Sie habe Anspruch auf Vertrauensschutz. Die Alhi müsse daher über den 31. März 2000 hinaus weiter gezahlt werden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die bewilligte Alhi zu Recht ab dem 1. April 2000 aufgehoben worden sei. Durch den Wegfall der originären Alhi durch das 3. SGB III-Änderungsgesetz werde die Klägerin verfassungsrechtlich nicht unzulässig beeinträchtigt. Ihr Vertrauensschutz sei durch die Übergangsregelung des § 434b SGB III gewahrt, wonach die Klägerin nach dem Wegfall der originären Alhi zum Ende des Jahres 1999 diese für drei weitere Monate ausgezahlt erhalte.
Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 6. November 2001 zugestellt.
Die Klägerin hat am 6. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und vertieft es.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. November 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. März 2000 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Der Berufungsbeschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 1.000,00 DM bzw jetzt 500,00 Euro ist erreicht. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, ihre originäre Alhi über den 31. März 2000 hinaus bis zum ursprünglich bewilligten Ende am 12. August 2000 zu erhalten. Streitbefangen ist damit ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so dass bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 94,71 DM der Berufungsbeschwerdewert ohne weiteres überschritten wird.
Die Berufung ist weiterhin in der Frist und Form des § 151 SGG eingelegt worden.
Die Beruf...