nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 04.07.2000; Aktenzeichen S 7 U 157/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 4. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Kniebeschwerden als Folgen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 der Anlage zur BKV. Die 1937 geborene Klägerin ist Apothekerin. Sie arbeitete von April 1957 bis Mai 1959 als Praktikantin in der Klosterapotheke in H. und nach dem Studium von Mai 1962 bis Februar 1973 als angestellte Apothekerin überwiegend in der Bahnhofapotheke in H ... Seit 1. Juni 1973 betreibt sie eine eigene Apotheke. Ausweislich des Attestes der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 10. Oktober 1998 war die Klägerin wegen der Diagnose "gereizte Gonarthrose linkes Knie, Meniskopathie" vom 10. Oktober bis 17. Oktober 1998 arbeitsunfähig.

Im März 1999 beantragte sie bei der Beklagten, die Meniskusbeschwerden als BK anzuerkennen. Mit Bescheid vom 14. April 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung als BK mit der Begründung ab, die Klägerin sei als selbständige Apothekerin keinen mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten ausgesetzt. Im Widerspruchsverfahren wandte die Klägerin ein, sie müsse sich täglich mindestens 100mal in die Knie begeben, um an die unteren Schubladen der Schränke in der Apotheke zu gelangen. Sie verbringe geschätzt 20 bis 25 % ihrer Arbeitszeit in kniender oder hockender Körperhaltung. Nach Einschaltung des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat die Klägerin vorgetragen, die Arbeitsplatzbeschreibung des TAD sei unrichtig. Sie arbeite mehr als acht Stunden täglich, in der früheren Tätigkeit (Bahnhofapotheke) seien 50 % der Schubladen nur in bückender bzw. hockender Tätigkeit zu erreichen gewesen, weitere Tätigkeiten seien nicht berücksichtigt worden (z.B. Handverkauf, Einräumen der Ware, Änderungen der ausgezeichneten Preise sowie Anrühren von Salben). Insgesamt ergebe sich eine über 90 Minuten andauernde körperliche Belastung täglich. Zudem sei nicht nur eine hockende Tätigkeit geeignet, einen Meniskusschaden herbeizuführen. Die Tätigkeit eines Apothekers bestehe in stehender Tätigkeit und einem stetigen Wenden und Drehen, dies sogar in hockender Stellung. Die Beklagte hat die weiteren Stellungnahmen des TAD vom 29. November 1999 und 1. März 2000 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe nicht fest, dass das Berufsleben der Klägerin mit überdurchschnittlich kniebelastenden Tätigkeiten (1/3 der täglichen Arbeitszeit) verbunden gewesen sei. Die Tätigkeit eines Apothekers entspreche weitgehend der Tätigkeit eines Verkäufers, also einer Beschäftigung, die weitgehend im Gehen und Stehen ausgeübt werden.

Gegen diesen am 6. Juli 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. August 2000 (Montag) Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 4. Juli 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 14. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1999 aufzuheben,

2. festzustellen, dass die Kniebeschwerden der Klägerin Folge einer BK der Nr. 2102 der Anlage zur BKV sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 4. Juli 2000 zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Sie trägt vor, die Anerkennung einer BK Nr. 2102 der Anlage zur BKV erfordere eine Dauerzwangshaltung überwiegend im Fersensitz, Hocken und Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung. Darüber hinaus müsse eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung bei ungünstiger Gelenkstellung vorliegen. Diese Voraussetzungen seien beim Bedienen der Schubfächer im unteren Bereich der Medikamentenschränke nicht erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht die Anerkennung von Meniskusbeschwerden als BK verneint.

BKen sind diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (in der Berufskrankheiten-Verordnung -BKV-) als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 551 Abs. 1Satz 2 RVO). Dabei ist die Bundesregierung ermächtigt, in der BKV solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verur...

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