Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.03.2023; Aktenzeichen B 2 U 147/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Anerkennung von Kniebeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) der Nr 2102 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1955 geborene Kläger war - neben der Ausführung mehrerer kurzfristiger Tätigkeiten - von 1985 bis 1989 als Messe-Saisonarbeiter bei der Reinigungswerk H. GmbH und von 1989 bis 2017 als Verlader bzw Verladekontrolleur bei der I. J. beschäftigt. Ausweislich der Angaben seiner Krankenkasse - K. - war er im November 2007 erstmals wegen Kniegelenksschmerzen und ab 2009 wiederholt mit der Diagnose Gonarthrose arbeitsunfähig. Nach Behandlungen des linken Kniegelenks durch den Orthopäden Dr. L. wurde dem Kläger im Februar 2016 eine Knietotalendoprothese links implantiert.

Im Juni 2020 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung seiner Kniebeschwerden als BK.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes zur Arbeitsplatzexposition ein, die zum Ergebnis kam, eine gefährdende Belastung der Kniegelenke iS der BK 2102 habe im Rahmen des von 1989 bis 2017 dauernden Beschäftigungsverhältnisses nicht vorgelegen.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 lehnte die Beklagte daraufhin das Vorliegen einer BK der Nr 2102 ab. Nach der Feststellung des Geschäftsbereichs Prävention hätten beim Kläger keine Einwirkungen vorgelegen, die zur Verursachung einer BK geeignet seien. Der hiergegen eingelegte Widerspruch - zu dessen Begründung sich der Kläger auf einen Arztbrief des Betriebsarztes Dr. M. vom 5. April 2017 und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. N. berief - blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2020).

Hiergegen hat der Kläger am 13. Januar 2021 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der er die Feststellung einer BK der Nr 2102 und eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Verurteilung zur Zahlung einer Verletztenrente geltend gemacht hat. Aufgrund seiner langen und schweren Tätigkeit als Verladekontrolleur bei der Firma I., bei der er auch oft im Hocken oder Knien sowie im Fersensitz habe arbeiten müssen, habe er sich einen Meniskusschaden am Knie zugezogen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2021 abgewiesen. Soweit der Kläger Leistungen in gesetzlichem Umfang bzw die Gewährung einer Verletztenrente begehrt habe, sei die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil die Beklagte zu Recht die Anerkennung seiner Kniegelenkserkrankung als BK nach der Ziff 2102 der Anl zur BKV abgelehnt habe. Das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der BK 2102 sei nicht nachgewiesen. Der Kläger sei weder häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchungen noch einer Dauerzwangshaltung (vor allem bei Belastungen durch Fersensitz, Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung) in dem geforderten Ausmaß ausgesetzt gewesen. Derartige Belastungen müssten während eines Drittels der täglichen Arbeitszeit vorgelegen haben, weil bei einer zeitlich geringeren Belastung die Menisken nach medizinischer Erkenntnis ausreichend Zeit hätten, sich zu erholen.

Gegen diese ihm am 3. September 2021 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2021 Berufung eingelegt, die am 16. September 2021 bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangen ist. Bei ihm sei eine BK vorhanden, da hierfür zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in seiner Person vorlägen und zum anderen auch das typische Krankheitsbild in Form eines Meniskusschadens linksseitig gegeben sei. Den Knieschaden habe er sich bei seiner viele Jahre andauernden Tätigkeit als Verladekontrolleur bei der Firma I. zugezogen.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2020 aufzuheben,

2. festzustellen, dass die bei ihm vorliegende Kniegelenkserkrankung eine Berufskrankheit im Sinne der Ziffer 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage vom 13. Januar 2021 zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm § 55 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

II. Sie ist jedoch unbegründet. ...

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