nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 20.06.2000; Aktenzeichen S 8 RA 128/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. Juni 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Mai 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die am 22. Juli 1945 geborene Klägerin durchlief von April 1961 bis September 1963 eine Ausbildung zur Fotolaborantin. Eine weitere Ausbildung gab sie aufgrund von Ekzemen und Allergien auf. Sie war anschließend noch bis Ende 1964 berufstätig. Erneut nahm sie im Dezember 1974 eine Berufstätigkeit auf, zunächst als Verkaufshelferin und ab August 1976 als Verkäuferin, überwiegend in einem Foto-Geschäft. Ab Februar 1998 bestand Arbeitsunfähigkeit.

Am 23. September 1998 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte, der Lendenwirbelsäule und des linken Knies. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Bad Salzuflen vom 9. September 1998 bei. Danach wurde die Klägerin aus dem in der Zeit vom 16. Juli bis 13. August 1998 durchgeführten Heilverfahren als arbeitsunfähig entlassen. In dem Bericht sind folgende Diagnosen aufgeführt: Gonarthrose links, Spondylolisthese L4, Osteochondrose der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule und initiale Kox-arthrose beidseits. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung heißt es, als Verkäuferin könne die Klägerin nur in einem Umfange von zwei Stunden bis unter halbschichtig tätig sein. Sie könne jedoch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen verrichten, sofern keine längere Zwangshaltung oder häufiges Bücken, Hocken sowie Treppensteigen anfielen; bei einer sitzenden Tätigkeit müsse ein individueller Haltungswechsel möglich sein. Weiter zog die Beklagte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei. In einem von dem Orthopäden Dr. I. erstatteten Gutachten vom 1. September 1998 wurde in etwa die gleiche Leistungsbeurteilung wie in dem erwähnten Reha-Entlassungsbericht abgegeben. Die Beklagte holte sodann ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. J. vom 13. November 1998 ein. Dieser stellte die Diagnosen einer Adipositas per magna (Gewicht von 107 kg bei einer Körpergröße von 161 cm), einer Kniegelenksarthrose links, einer Lumbalgie bei Spondylolisthesis L4/5, einer beginnenden Omarthrose beidseits und einer beginnenden Koxarthrose. Angesichts von zum Teil durch das Gewicht zu erklärenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der Hüften und der rechten Schulter sei das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend eingeschränkt, dass sie als Verkäuferin nur noch im Umfange von zwei Stunden bis unter halbschichtig arbeiten könne; leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne Überkopfarbeiten seien noch halb- bis unter vollschichtig durchführbar. In einer abschließenden internen beratungsärztlichen Stellungnahme wurde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit angenommen.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1998 lehnte daraufhin die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei immerhin 20 Jahre lang als Verkäuferin tätig gewesen, so dass sie Berufsschutz habe. Es bestehe zumindest Berufsunfähigkeit. Die Klägerin legte einen Bericht des Neurochirurgen K. vom 8. Januar 1999 vor, wonach sie wegen ihres Wirbelsäulenleidens und eines Karpaltunnelsyndroms nicht als Verkäuferin tätig sein könne. Zu der gleichen Aussage gelangte der Orthopäde Dr. L. in einem von der Klägerin eingereichten Attest vom 8. April 1999.

Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren ein weiteres Gutachten von dem Neurologen/Psychiater Dr. M. vom 7. Mai 1999 ein. Dieser diagnostizierte ein Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei langjährig bestehender neurotischer Fehlhaltung und Adipositas per magna. Der Gutachter hielt die Klägerin für fähig, vollschichtig als Verkäuferin mit der Gelegenheit zum Wechsel von Sitzen und Stehen, ohne ausgeprägte Zwangshaltungen, tätig zu sein. Ferner gab er an, die Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht beschränkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 wies die Beklagte sodann den Widerspruch unter Hinweis auf das eingeholte fachärztliche Gutachten zurück.

Die Klägerin hat am 26. Juli 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben. Sie hat ein weiteres Attest (vom 2. Dezember 1999) von dem Orthopäden Dr. L. eingeholt, der über Schulter...

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