Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungsrecht. Anspruchseinschränkung. Analogleistung. erneute 36-Monats-Frist bei nachhaltiger Unterbrechung des Aufenthaltes. Aussetzung des Verfahrens. Leistungsberechtigter nach § 1 Abs 1 AsylbLG. Verfassungsmäßigkeit. Völkerrechtskonformität
Leitsatz (amtlich)
1. Anspruchseinschränkungen nach § 1a Nr 1 AsylbLG sind gerechtfertigt, wenn die Motivation für die Einreise wesentlich davon geleitet war, Leistungen nach dem AsylbLG, hier Leistungen nach § 4 AsylbLG, zu erlangen.
2. Bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden Unterbrechung des Aufenthaltes in Deutschland beginnt eine neue Frist gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG ab der Wiedereinreise (hier: Unterbrechung durch Heimkehr ins Heimatland Mazedonien für ca 19 Monate); die hier noch maßgebende 36-Monats-Frist war noch nicht erreicht.
3. Die Regelungen in dem AsylbLG, wonach nicht alle Leistungsberechtigten nach § 1 Abs 1 AsylbLG einen Anspruch auf Leistungen auf dem Niveau von Sozialhilfeleistungen haben und entsprechend dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus innerhalb des AsylbLG differenziert wird, wobei Ausländer mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG herausfallen und statt dessen Leistungen nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 beanspruchen können, verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes.
4. Die Differenzierungen gem § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG verstoßen auch nicht gegen die Vorgaben der MRK, insbesondere Art 14 MRK.
5. Zur Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 Abs 1 S 1 GG und nach Art 100 Abs 2 GG.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 26. November 2007wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten derKläger zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), hilfsweise nach § 3 AsylbLG, für den Zeitraum vom 25. August 2004 bis zum 31. Mai 2005.
Die Klägerin zu 1) ist am J. in K. und der Kläger zu 2) am L. in M. geboren. Die Klägerin zu 1) ist serbische Volkszugehörige, der Kläger zu 2) Roma aus Mazedonien. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. August 1989 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Ein erneuter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. November 1991 abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorlagen. Diese Entscheidung ist ebenfalls rechtskräftig. Die Kläger reisten im Februar 2003 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Auf den erneuten Asylantrag der Kläger nach ihrer erneuten Einreise nach Deutschland am 25. August 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 21. September 2004 die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Seitdem wurden die Kläger geduldet.
Die Kläger beantragten am 25. August 2004 bei der Gemeinde N. Leistungen nach dem AsylbLG. Als Grund ihrer Einreise nach Deutschland gab die Tochter der Kläger für diese an, dass es ihnen in Serbien nicht gut gegangen sei. Sie hätten dort keine Wohnung gehabt. Der Kläger zu 2) sei psychisch erkrankt und wolle sich hier behandeln lassen, weil er die Behandlung in Serbien nicht bezahlen könne. Außerdem seien sie Angehörige des Roma-Volkes. In einer bei der Gemeinde N. am 17. September 2004 eingegangenen schriftlichen Erklärung wiederholten die Kläger dieses Vorbringen und ergänzten, dass die Ärzte sie erniedrigt und ihnen gesagt hätten, sie hätten kein Recht auf eine medizinische Versorgung. Aufgrund der Depression des Klägers zu 2) sei dessen Leben gefährdet. Die Klägerin zu 1) sei zucker- und herzkrank und leide unter Asthma. Daher seien sie nach Deutschland gereist, weil sie in Serbien keine Möglichkeit gehabt hätten, eine medizinische Behandlung zu erhalten.
Ab dem 25. August 2004 gewährte ihnen die herangezogene Gemeinde N. lediglich Leistungen in Anwendung des § 1a Nr. 1 AsylbLG, da sie sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben hätten, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten. Der diesbezügliche Bescheid wurde am 10. Dezember 2004 erlassen, durch den die Leistungsansprüche für die Monate August 2004 bis Dezember 2004 geregelt wurden; in diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung grundsätzlich nur für einen Monat bewilligt wird und die Zahlung, die der jeweiligen Bewilligung folgt, eine Neubewilligung der Leistung darstellt. Durch den bestandskräftigen Folgebescheid vom 3. Mai 2005 wurde d...