nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 09.02.2000; Aktenzeichen S 7 U 101/98)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2000 wird geändert. Die Auferlegung von Mutwillenskosten wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Verletztenrente.

Der 1940 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Maurer bei der Firma I. beschäftigt. Am 7. August 1990 flog ihm bei Stemmarbeiten an einer Decke ein Fremdkörper in das rechte Auge. Der Kläger stellte die Arbeit ein und suchte den Durchgangsarzt Prof. Dr. J. auf. Nach dessen Bericht vom 7. August 1990 bestand eine massive Bindehautschwellung rechts mit etwa 4 mm langer Eröffnung des Augapfels medial der Pupille. Prof. Dr. J. diagnostizierte eine perforierende Aug-apfelverletzung rechts mit Fremdkörpereinsprengung. In der Folgezeit erfolgte die Entfernung des Glaskörpers und eine Laserkoagulation. Seit dem 6. Oktober 1990 war der Kläger wieder arbeitsfähig und übte seinen Beruf als Maurer weiter aus. Die Beklagte holte folgende Gutachten ein: 1. Erstes Rentengutachten von Dr. K. vom 12. April 1991. Der Gutachter stellte folgende Unfallfolgen fest: Zustand nach perforierender Augapfelverletzung mit einer in der Netzhautperipherie bei 3 Uhr gelegenen Sklera-Aderhaut-Netzhautnarbe. Laserkoagulation am Narbenrand, fehlender Glaskörper, vermindertes Sehvermögen. Er führte aus, dass die Angaben des Klägers zur Sehschärfe und zum Gesichtsfeld des verletzten Auges nicht glaubwürdig seien und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 10 v.H ... 2. Erstes Rentengutachten von L. vom 24. Juli 1991, der eine Sehverschlechte-rung annahm und die MdE auf 20 v.H. schätzte. Auch dieser Gutachter führte aus, dass die Orientierung des Klägers im freien Raum nicht sichtbar beein-trächtigt sei. 3. Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. M. vom 17. August 1991, der die Vor-gutachten u.a. deshalb für nicht verwertbar hielt, weil die Angaben des Klägers nicht glaubwürdig seien. 4. Gutachten von Prof. Dr. N. vom 20. Juni 1992. Die Gutachter stützten sich auf eine Untersuchung vom 8. Januar 1992, auf eine auswärtig durchgeführte Kernspintomographie des Kopfes und der Augenhöhlen am 21. Februar 1992, auf eine elektrodiagnostische Unter-suchung sowie grobe neurologische Untersuchung am 12. März 1992, auf eine Untersuchung des EOG und ERG vom 2. April 1992 sowie auf eine ab-schließende Untersuchung in der Augenärztlichen Ambulanz am 22. April 1992. Nach den Ausführungen der Gutachter waren die auswärtig durch-geführten Untersuchungen notwendig, da sich der Verdacht einer Simulation durch sehr widersprüchliche Angaben des Klägers ergeben hatte. Die Gut-achter fanden keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Sehverschlechterung. Dagegen spreche die gleichzeitig aufgetretene Seh-verschlechterung und Gesichtsfeldreduktion auch am linken (unverletzten) Au-ge. Eine Differenzierung zwischen prä- und posttraumatischer Schädigung er-scheine nicht möglich, jedoch seien bei im Wesentlichen anatomischer Un-versehrtheit des rechten Auges eher nur geringfügige Verletzungsfolgen anzu-nehmen, auf gar keinen Fall solche, die die Sehschärfe nachhaltig beeinträch-tigten. Objektiver Befund und Angaben des Klägers ständen im krassen Ge-gensatz, dies werde zum einen durch die sehr widersprüchlichen und differen-ten Visusangaben belegt, bei hartnäckigem Insistieren könne der Kläger problemlos zwei Visusstufen mehr lesen. Die Campimetrie mit standardisier-ten Prüfmarken in verschiedener Entfernung zeige ein nahezu analoges Bild, so dass auch diesbezüglich der Verdacht der Simulation geäußert werden müsse. Der unfallbedingte Gesamtschaden betrage 10 v.H. 5. Gutachten von Prof. Dr. M. vom 23. Juli 1992. Der Gutachter führte aus, die nachweisbaren Schäden (Narben an den Hüllen des rechten Auges und an der Netzhaut nasal) ständen in keinem Zusammen-hang mit den Funktionsminderungen.

Mit Bescheid vom 30. September 1992 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Rente ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger Kopfschmerzen über dem rechten Auge als Unfallfolgen geltend und bezog sich auf die behandelnden Ärzte Dr. O ... Nach Einholung von entsprechenden Befundberichten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1993 zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Gerichtsbe-scheid vom 10. März 1995 ab. Zur Begründung führte es aus, eine Verletztenrente käme nur in Frage, wenn beim Kläger infolge des Unfalls auf dem rechten Auge eine Sehminderung von 80% bestände. Davon könne jedoch keine Rede sein. Die angegebenen Kopfschmerzen seien von den behandelnden Ärzten nicht bestä-tigt worden, eine tiefergehende Schädelverletzung sei ausgeschlossen worden.

Nachdem dem Kläger am 17. Februar 1997 die Linse des rechten Auges operativ entfernt worden war, wandte er sich am 9...

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