nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 20.10.2000; Aktenzeichen S 7 U 255/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Verletztenrente.

Der 1971 geborene Kläger erlitt am 12. Mai 1997 bei seiner Tätigkeit als Monteur einen Arbeitsunfall, als ihm ein Spannungsgummi in das linke Auge schlug (Unfallanzeige vom 19. Juni 1997). Dabei erlitt er ausweislich des Berichts des Augenarztes Dr. C., den der Kläger am 17. Mai 1997 aufsuchte, vom 21. Mai 1997 eine Contusio bulbi (Quetschung des Augapfels) mit Bindehautverletzung, eine Vorderkammerblutung und eine Iridodialyse (Ablösung der Regenbogenhaut vom Ciliarkörper). Die Bindehautverletzung war während der bis zum 16. Mai 1997 dauernden stationären Behandlung in der Augenklinik des Zentralkranken-hauses D. operativ versorgt worden (Arztbrief des Dr. C. vom 23. Juni 1997). Der Kläger war ab 14. Juni 1997 wieder arbeitsfähig (Mitteilung der Augenärzte Dr. C. und E. vom 11. August 1997). Im Rentengutachten vom 20. November 1997 hielt Dr. C. eine Sehschärfe des verletzten Auges von 0,2 fest und schätzte die da-durch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) seit Beendigung der stati-onären Behandlung auf 10 vom Hundert (vH). Die Beklagte erkannte mit Be-scheid vom 10. Februar 1998 als Folgen des Arbeitsunfalls an: Ablösung der Iris nach Irisverletzung mit Defekt der Pupillenmotorik und Segmentverschiebung im Hornhautbereich und hierdurch verursachte Herabsetzung des Sehvermögens. Die Zahlung von Verletztenrente lehnte sie ab, weil diese Folgen eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht bedingten. Dem Widerspruch wurde nicht stattgegeben (Widerspruchsbescheid vom 23. November 1998).

Dagegen hat der Kläger am 14. Dezember 1998 vor dem Sozialgericht (SG) Stade Klage erhoben.

Das SG hat zunächst das Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. F., der die unfallbedingte MdE ebenfalls auf 10 vH geschätzt hat, vom 11. März 1999 eingeholt. Dagegen hat der Kläger das Gutachten der Arbeitsamtsärztin Medizinaloberrätin Dr. G. vom 24. November 1998 vorgelegt. Das SG hat den Befund-bericht des Dr. C. vom 26. Januar 1999 beigezogen. Mit Beweisbeschluss vom 8. Juni 1999 hat es auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Dr. C. mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt. In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 1. Juli 1999 sind eine Verminderung der Sehschärfe auf 0,1 sowie eine vermehrte Blendung links als Unfallfolgen fest-gehalten und die dadurch bedingte MdE auf 20 vH geschätzt worden. Auf Nach-frage des SG hat der Sachverständige Dr. F. in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 1999 ausgeführt, eine Sehverschlechterung dürfte - wenn überhaupt - erst nach der Untersuchung durch ihn (3. März 1999) eingetreten sein; der Sachverhalt müsse weiter aufgeklärt werden. Demgegenüber hat Dr. C. in der von der Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 29. September 1999, die er auch dem SG übermittelt hat, an der Schätzung der MdE auf 20 vH fest-gehalten: Der Kläger habe mehrfach einen Visus links von 0,1 angegeben. An-schließend hat das SG das nach zwei ambulanten Untersuchungen erstattete augenärztliche Gutachten des Prof. Dr. H. vom 7. April 2000 eingeholt.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die in den Vorgutachten beschriebene gravierende Herabsetzung der Sehschärfe durch die morphologischen Gegeben-heiten der Netzhaut und das Fehlen von Hornhaut-, Linsen- oder Glaskörpertrübungen nicht erklärbar sei. Bei der Funktionsprüfung der Netzhaut habe der Kläger ein volles seitengleiches promptes und reproduzierbares Sehvermögen erreicht. Da es sich dabei allerdings um eine Versuchsanordnung gehandelt habe, sei es möglich, dass die erreichte Sehschärfe unter Alltagsbedingungen geringgradig herabgesetzt sei. Bei der am 23. März 2000 erneut durchgeführten Sehschärfeprüfung ohne die Möglichkeit, das Testergebnis selbst abzulesen, ha-be der Kläger ein Sehvermögen links von 0,5 erreicht. Ein gutes Sehvermögen des linken Auges von 0,5 und besser korreliere auch mit den erhobenen Befun-den sowohl im Bereich des vorderen Augenabschnittes als auch im Bereich der Netzhaut, wo lediglich geringe narbige Veränderungen in der Umgebung des Sehnervenkopfes und an zwei kleinen Stellen neben der Stelle des schärfstens Sehens nachzuweisen seien. Dass ein deutlich besseres Sehvermögen vor der Untersuchung am 23. März 2000 nicht habe verifiziert werden können, sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger bei ihm bekannten Untersuchungsverfahren und der Möglichkeit der Selbsteinschätzung des Untersuchungsergebnisses keine adäquaten Angaben leiste, was durch zusätzliche Tests habe bewiesen werden können. Auch die bestehende diskrete Pupillenverziehung führe nicht zu den vom Kläger angegebenen Blendungsempfindungen. Der Sachverständige schätzte die unfallbedingte MdE auf maxi...

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