nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen S 5 RI 314/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 223/02 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Stade vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.

Der 1954 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Hauptschule eine Be-rufsausbildung zum Autoschlosser begonnen, diese jedoch dann ohne Abschluss abgebrochen. In der Folgezeit war er zunächst als Hilfsschlosser tätig. In der Zeit von Dezember 1977 bis März 1998 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis bei der I. Hafen- und Lagerhaus AG. Ausweislich der Auskunft dieses Arbeitge-bers war der Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit mit dem Verladen und Lagern von Stückgut beschäftigt. Von Dezember 1978 bis November 1993 wurde er im Wechsel als Funker, Checker und Brückenaufsicht im Containerbereich einge-setzt. Diese Tätigkeit wurde nach der Lohngruppe 08 des maßgeblichen Tarifver-trages bezahlt. Am 24. September 1980 legte der Kläger die Abschlussprüfung zum Hafenfacharbeiter nach einem Lehrgang beim Fortbildungszentrum Hafen J. eV ab. Von Dezember 1993 an war er als Van-Carrier-Fahrer eingesetzt. Diese Tätigkeit wurde in der Lohngruppe 15 des maßgeblichen Tarifvertrages entlohnt. Seit Juli 1996 war der Kläger wegen Rückenbeschwerden und eines später ge-äußerten Verdachts auf einen Bandscheibenvorfall arbeitsunfähig.

Den streitigen Rentenantrag stellte der Kläger im Mai 1998. Dem Antrag war ua ein Befundbericht des Allgemeinarztes Dr. K. vom 31. März 1998 beigefügt, nach dem bei dem Kläger ein medialer Bandscheibenvorfall L 5/S 1 bestand. Mit Be-scheid vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit (EU) oder BU ab. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen und ohne häufiges Bücken sowie ohne überwiegend einseitige Körperhaltung verrichten. Damit könne er noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und die Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU begehrt. Zur Begründung hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass er Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klä-gers beigezogen und ihn dann von Dr. L. auf chirurgischem Fachgebiet begut-achten lassen. In dem unter dem 10. April 2001 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch körperlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Zumutbar seien ihm Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne ausschließliches Stehen, ohne Akkord, ohne Nachtschicht, möglichst mit Witterungsschutz und ebenerdig. Laufendes Bücken und laufende Hebearbeiten seien zu vermeiden. Der Kläger könne Gewichte von mehr 12 kg nicht heben. Sodann hat das SG den be-rufskundlichen Sachverständigen M. gehört, der den Kläger unter Berücksichti-gung der von Dr. L. festgestellten Leistungseinschränkungen für noch in der Lage gehalten hat, als Vormann, als Gefahrgutbeauftragter oder als Güterschreiber erwerbstätig zu sein. Daraufhin hat das SG die inzwischen auf Rente wegen BU beschränkte Klage mit Urteil vom 26. April 2001 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe Rente wegen BU nicht zu. Das SG hat sich der Leistungsein-schätzung des Dr. L. angeschlossen, dem Kläger im Hinblick auf die 20 Jahre lang überwiegend ausgeübten Facharbeitertätigkeiten Facharbeiterschutz zuge-billigt, ihn aber auf die von dem berufskundlichen Sachverständigen benannten Tätigkeiten verwiesen.

Gegen das ihm am 9. August 2001 zugestellte Urteil wendet sich die am Montag, dem 10. September 2001 bei dem SG eingegangene Berufung des Klägers, der den Anspruch auf Rente wegen BU weiterverfolgt. Er vertritt dazu die Auffassung, es gebe keine ihm zumutbaren Tätigkeiten, auf die er verwiesen werden könne. Die von dem berufskundlichen Sachverständigen M. genannten Tätigkeiten seien entweder aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder nicht mehr im nen-nenswerten Umfang vorhanden. Die Tätigkeit des Vormanns sei auch mit schwe-ren körperlichen Arbeiten und Nachtschicht verbunden. Witterungsschutz sei nicht gewährleistet. Für Gefahrgutbeauftragte existierten keine Vollzeitstellen al-lein für diese Tätigkeit. Die Tätigkeit des Güterschreibers existiere nach der Ein-führung der Container und der elektronischen Datenverarbeitung praktisch nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 26. April 2001 aufzu-heben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1998 abzu-ändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsun...

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