nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 24.04.2001; Aktenzeichen S 14 RA 47/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit des Klä-gers in voller Höhe zu leisten ist oder aber mit abgesenktem Zugangsfaktor.
Der im September 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Dezember 1973 Be-schäftigter der Firma H. (im folgenden: Arbeitgeber).
Mitte der 90er Jahre geriet der Arbeitgeber unter zunehmenden Konkurrenzdruck und beabsichtigte ua, zur Konsolidierung Personal abzubauen. Am 22. Januar 1996 schlossen die Geschäftsleitung und der Gesamt-Betriebsrat eine mit "Be-triebsvereinbarung/Interessenausgleich/Sozialplan" überschriebene Vereinbarung. Dieser zur Folge sollten allgemeine Strukturmaßnahmen wie die Produktionsstät-tenzusammenfassung bzw -verlagerung und der Einsatz neuer EDV-Techniken mit dem Abbau personeller Überhänge einher gehen. Auszugsweise hieß in der Vereinbarung: "2. Angebot eines anderen Arbeitsplatzes 1.1 Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz aufgrund einer personellen Einzel-maßnahme entfällt, wird - sofern vorhanden - ein gleichwertiger Ar-beitsplatz angeboten. 1.2 Wird einem Mitarbeiter entsprechend den vorstehenden Bestimmun-gen ein anderer Arbeitsplatz angeboten, so ist die neue Arbeitsauf-gabe genau zu beschreiben und der Verdienst zu erläutern. 1.3 Die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz soll, sofern sie nicht aufgrund des Versetzungsvorbehaltes im Arbeitsvertrag ohne Zu-stimmung des Mitarbeiters erfolgen kann, im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter vorgenommen werden. Ist der Mitarbeiter mit der ge-planten Versetzung nicht einverstanden, so wird erforderlichenfalls eine Änderungskündigung ausgesprochen ...
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1.1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses soll erst ausgesprochen werden, wenn alle in Ziff. 2 angeführten Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind. 1.2 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz infolge von personellen Anpassungsmaßnahmen fortfällt und die nicht ge-mäß Ziff. 2 weiterbeschäftigt werden, werden unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfristen zum jeweilis erforderlichen Zeitpunkt gekündigt. 1.3 Der Betriebsrat stimmt den vorwendigen Maßnahmen im dargestell-ten Umfang zu. Anhörungen nach § 102 BetrVG bleiben grundsätz-lich vorbehalten."
Am 25. April 1996 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber unter Bezug-nahme auf die Vereinbarung vom 22. Januar 1996 einen "Abwicklungsver-trag", dem zufolge das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1996 - unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 72.740,- DM - endete.
Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit stellte der Kläger am 6. April 1999 bei der Beklagten den Antrag, ihm vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslo-sigkeit zu gewähren. Die Rente sollte am 1. September 1999 beginnen. In einer Anlage zum Rentenantrag stellte die Beklagte Fragen im Hinblick auf die zwischenzeitlich vom Gesetzgeber eingeführten Rentenabschläge bei Inanspruchnahme von Altersrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellte Frage be-antwortete der Kläger dahingehend, die zu Grunde liegende Kündigung, Vereinbarung bzw Befristung sei vor dem 14. Februar 1996 erfolgt, d.h. vor dem Stichtag für die letztmalige Zubilligung von Vertrauensschutz.
Die Beklagte, die den Rentenantrag in ihrem Bescheid vom 25. August 1999 grundsätzlich entsprach und für die Zeit ab dem 1. September 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gewährte, folgte der Angabe des Klägers nicht. Erst der nach dem Stichtag abgeschlossene Vertrag vom 25. April 1996 habe zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt. In der Anlage 6 zum Bewilligungsbescheid vom 25. August 1999 minderte die Beklagte den Zugangsfaktor um 10 x 0,003, so dass sich - angesichts der vorzeitigen Inanspruchnahme für 10 Kalendermonate - ein Zugangs-faktor von 0,970 (anstatt 1,000) ergab.
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, aus dem Abwicklungs-vertrag gehe hervor, dass der Arbeitgeber ihm bereits im Januar 1996 mit-geteilt habe, das Arbeitsverhältnis werde mit Ablauf des Jahres 1996 en-den. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die arbeitsvertraglichen Beziehungen erst am 25. April 1996 beendet worden. Der Sozialplan vom 22. Januar 1996 stelle noch keine konkrete und verbindliche Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteilig-ten dar.
Mit seiner zum Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat der Klä-ger sein Begehren weiter verfolgt. Das SG Hannover hat die Klage an das örtlich zuständige SG Lüneburg verwiesen. Das SG Lüneburg hat die Klage durch das Urteil vom 24. April 2001 als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Sozialplan habe für alle Arbeitnehmer g...