nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 24.04.2001; Aktenzeichen S 14 RA 39/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außerge-richtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu er-statten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Zahlbetrag der dem Kläger wegen Arbeits-losigkeit gewährten Altersrente auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung gekürzt werden durfte oder ob sich der Kläger auf Vertrauensschutz deshalb berufen kann, weil sein Arbeitsverhältnis zwar erst nach dem 13. Februar 1996 geendet hatte, dies aber bereits vor dem 14. Februar 1996 (gesetzlicher Stichtag) verein-bart worden war.
Der im Dezember 1939 geborene Kläger war in der Zeit vom 28. März 1955 bis zum 30. April 1997 bei der Firma G. (im folgenden: H.) beschäftigt. Auf einer Be-triebsversammlung im Oktober 1995 teilte die Firmenleitung mit, das I. Werk wer-de geschlossen und teilweise nach J. (Schleswig-Holstein) verlegt. Am 9. Februar 1996 vereinbarten die Geschäftsleitung des K. und der Betriebsrat einen für die Zeit bis zum 30. April 1997 (Werksschließung/Ende der I. Beschäftigungsverhält-nisse) befristeten und für die am Tage des Ausscheidens mehr als 57 Jahre und 4 Monate alten Beschäftigten geltenden Sozialplan. In § 1 Satz 1 dieses Sozialplans waren Gruppen von Mitarbeitern aufgelistet, für die der Plan nicht gelten sollte. In § 1 Satz 2 hieß es, der Betriebsrat erhalte eine Liste - nach dem Stand vom 31. Dezember 1995 - mit den Namen derjenigen Mitarbeiter, die unter den Sozialplan fielen. In § 2 (betriebsbedingte Beendigungskündigung) hieß es, den Arbeitneh-mern, deren Arbeitsplatz aufgrund der Betriebsverlagerung entfalle, werde das Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt.
Erst genau am 14. Februar 1996 kündigte die Firma H. das Arbeitsverhältnis des Klägers "fristgemäß zum 30. April 1997". Der Betriebsrat habe der Kündigung nicht widersprochen. Für die Kündigung sollten die Regelungen des Sozialplans Anwendung finden. Der Kläger erhielt die Kündigung am gleichen Tage, d.h. am 14. Februar 1996.
Nachdem er - nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30. April 1997 - arbeitslos gemeldet war und Arbeitslosengeld bezogen hatte, stellte der Kläger am 27. September 1999 bei der Beklagten den Antrag, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen. Die Beklagte entsprach diesem Antrag mit ihrem Be-scheid vom 16. November 1999 für die Zeit ab dem 1. Januar 2000, minderte den Zugangsfaktor jedoch um 0,003 Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat der vor-zeitigen (vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden) Inanspruchnahme, bei insgesamt 36 Kalendermonaten also um 0,108. Mit einem Zugangsfaktor von so-mit 0,892 ergab sich eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte von 57,0448 auf 50,8840.
Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte habe die Rente nicht kürzen dürfen. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Sozialge-setzbuch (SGB) VI sei in seinem Falle anwendbar, weil bereits lange vor dem Stichtag, also dem 14. Februar 1996, das Ende seines Beschäftigungsverhältnis-ses festgestanden habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2000 zurück. Sie führte aus, der Sozialplan vom 9. Februar 1996 stelle keine "Vereinbarung" im Sinne der Vertrauensschutzregelung dar. Es fehle am übereinstimmenden Willen beider Arbeitsvertragsparteien zur Auflösung des ein-zelnen Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat vertrete das Gesamtinteresse der Belegschaft, nicht jedoch die Einzelinteressen der Arbeitnehmer. Der Sozialplan habe darüber hinaus ausdrücklich vorgesehen, dass die einzelnen Arbeitsverhält-nisse erst noch - zu einem späteren Zeitpunkt - gekündigt werden sollten. Inso-fern beinhalte der Sozialplan lediglich eine Ankündigung, die Arbeitsverhältnisse zu beenden.
Der Kläger hat dagegen am 15. Februar 1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Lü-neburg erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, die Firmenleitung habe ihm be-reits Ende Januar 1996 mündlich mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis solle beendet werden.
Das SG hat die Beklagte mit dem Urteil vom 24. April 2001 antragsgemäß verur-teilt, unter Zubilligung des Vertrauensschutzes dem Kläger die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit dem Zugangsfaktor von 1,000 - statt 0,892 - zu berechnen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten habe bereits vor dem maßgebli-chen Stichtag, dem 14. Februar 1996, für den Arbeitgeber und den Kläger festge-standen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Schließung des Betriebes in L. zum 30. April 1996 beendet werden sollte. Das Ende der Betriebstätigkeit sei den Ar-beitnehmern bereits auf der Betriebsversammlung im Oktober 1995 mitgeteilt worden. Der Kläger habe Ende Januar 1996 mündlich erfahren, dass er zum 30. April 1997 gekündigt werden sollte. Der Sozialplan habe sich bereits als individu-elle Regelung dargestellt, da er zwar abstrakt gefa...