Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. medizinische Voraussetzungen. berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit. Innenohrschwerhörigkeit. Fehlen einer typischen C5-Senke bei ca 4000 Hz. Zunahme der Hörstörung trotz Aufgabe der lärmgefährdenden Tätigkeit
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen einer Lärmschwerhörigkeit im Sinne einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2301 mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen (hier: ua Nichtvorliegen einer für eine Lärmschwerhörigkeit typischen C5-Senke bei ca 4000 Hz und Zunahme der Hörstörung trotz Aufgabe der lärmgefährdenden Tätigkeit).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit - vorliegt.
Die im März 1954 geborene Klägerin arbeitete zunächst von 1974 bis 1976 als Raumpflegerin in einem Hotel. Von 1977 bis 1982 war sie in der Sitzmöbelproduktion einer Möbelfabrik und von 1983 bis 1984 als Torfarbeiterin beschäftigt. In den Folgejahren ging sie wegen Arbeitslosigkeit und Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1990 bis 1995 arbeitete sie bei einer Geflügelschlachterei.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 machte die Klägerin sinngemäß geltend, in dem bei der Beklagten versicherten Geflügelschlachtbetrieb (I. GmbH) eine Lärmschädigung erlitten zu haben. Die Beklagte zog zunächst einen Befundbericht der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. J. /K. vom 6. Oktober 2005 bei. Diese führten u. a. aus, bei einer Hörweitenprüfung habe die Klägerin Umgangssprache verstanden. Das Verständnis von Flüstersprache sei eingeschränkt gewesen. Des Weiteren zog die Beklagte von der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen die dort im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente ausgewerteten medizinischen Unterlagen bei. Hierunter befindet sich u. a. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 12. September 1995. Nach Mitteilung des Gutachters gab die Klägerin dort an, ein wesentlicher Hörverlust bestünde nicht, jedoch seien die Ohrgeräusche so schlimm, dass sie praktisch nicht mehr schlafen könne. Als Diagnosen wurden u. a. ein depressives Syndrom mit psychovegetativer Begleitsymptomatik, anamnestisch bekannte Occipitalneuralgien sowie die Angabe einer Gefühlsminderung und eines Schmerzsyndroms im linken Arm mitgeteilt. Bei weiterer Arbeitsunfähigkeit sollte u. a. ein HNO-ärztlicher Befund angefordert werden. Ein weiteres MDKN-Gutachten vom 23. Oktober 1995 enthält als Diagnosen u. a. ein depressives Syndrom sowie einen linksseitigen Tinnitus ohne eindeutigen Hörverlust. Auch in dem weiteren MDKN-Gutachten vom 29. Januar 1996 findet sich u. a. die Diagnose eines Tinnitus links. In einem Rentengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 12. Januar 1998 wird, ähnlich wie in einem Entlassungsbericht der Neurologischen Abteilung des M. vom 26. Januar 1996 (stationäre Behandlung der Klägerin vom 7. November bis 6. Dezember 1995) und einem Kurentlassungsbericht der Fachklinik N. vom 20. November 1996 (stationäre Behandlung vom 23. September bis 4. November 1996), diagnostisch von einem schwer ausgeprägten depressiven Syndrom mit vielfältigen Somatisierungen sowie einem migränoiden Kopfschmerz ausgegangen.
In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 ging der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten davon aus, dass die Klägerin in der Zeit ihrer Tätigkeit bei der Firma I. Geflügelschlachterei GmbH vom 1. Februar 1990 bis 1. April 1995 einer Lärmexposition von 90 dB (A) ausgesetzt gewesen sei. Das Risikomaß liege bei 2,4. Sie habe an der Magenschälmaschine gearbeitet, die allein jedoch nicht so lärmintensiv sei. Der Lärm werde durch die im gleichen Raum untergebrachten weiteren Maschinen (Lungensauger, Ausnehmer) erzeugt.
In einem Befundbericht der Allgemeinärztin O., eingegangen bei der Beklagten am 3. November 2005, wurde mitgeteilt, dass die Diagnose Tinnitus erstmalig nach der wegen des Pkw-Unfalls der Klägerin vom 14. August 1995 durchgeführten Krankenhausbehandlung erhoben worden sei. Den entsprechenden Entlassungsbericht des Krankenhauses P. Q. vom 13. September 1995 fügten sie bei. In dem Entlassungsbericht des Niedersächsischen Landeskrankenhauses R. vom 6. April 2005 (stationärer Aufenthalt der Klägerin vom 2. Dezember 2004 bis 7. Januar 2005) gingen die dort behandelnden Ärzte Dr. S. /T. diagnostisch wiederum von einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung aus.
Weiterhin ließ sich die Beklagte den Befundbericht des HNO-Arztes Dr. U. vom 6. Dezember 2005 erstatten. Dort sei die Klägerin seit Juli 1995 wiederholt wegen Gehörgangsentzündungen links in Behandlung gewesen. Nach ihren Angaben habe sich die akute Hörstörung im R...