nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 19.03.2002; Aktenzeichen S 5 RA 141/01) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im Jahre 1955 geborene Klägerin erlernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf der Bürokauffrau (1971 - 1974) und war bis Mitte der 90-iger Jahre in einem Reisebüro be-schäftigt, dessen Geschäftsführer ihr Vater war. Sie arbeitete dort in der Buchhaltung. Bis 1998 übte sie bei verschiedenen weiteren Arbeitgebern die Tätigkeit einer Buchhalterin aus und wurde dann arbeitslos. Von Januar bis Juni 1999 nahm sie auf Veranlassung des Ar-beitsamtes an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teil (im Kaufmännischen Bildungszentrum H.), bei der sie in einer Übungsfirma als Sachbearbeiterin des Rechnungswesens eingesetzt war. Die Maßnahme wurde wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten abgebrochen. Seitdem war die Klägerin bis Herbst 2000 arbeitsunfähig krank, absolvierte eine Reha-Maßnahme zu Lasten der Beklagten und ist seit Ende 2000 arbeitslos gemeldet (beginnend mit Bezug von Arbeitslosengeld, ALG).
In gesundheitlicher Hinsicht ist bei der Klägerin seit Anfang der 90-er Jahre eine Torsions-skoliose der Wirbelsäule (WS) bekannt, bei der es 1999 zu einer erheblichen Schmerzzu-nahme mit psychophysischer Erschöpfung kam. Daneben besteht seit 1999 ein Zustand nach Alkoholmissbrauch mit Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus (LKH) I ... Schließlich leidet die Klägerin unter Schmerzen in mehreren Körpergelenken. - Ein Grad der Behinderung (GdB) ist anamnestisch nicht zuerkannt.
Im Oktober 2000 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) und begründete ihn mit einer Zunahme der durch die Skoliose hervorgerufenen Schmerzen seit 1999. Die Beklagte zog den Reha-Entlassungsbericht aus dem Jahre 2000 sowie ein MDK-Gutachten bei und ver-anlasste ein orthopädisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin. Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 24. Mai 2000 konnte die Klägerin aus orthopädischer Sicht noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrythmus ohne häufiges Heben und Tra-gen von Lasten verrichten, in psychiatrischer Hinsicht bestanden keine Einschränkungen. Nach dem MDK-Gutachten vom 10. August 2000 bestand zur Zeit der Untersuchung Ar-beitsunfähigkeit, jedoch wurde die Klägerin für fähig gehalten, in absehbarer Zeit wieder vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Zwangshaltungen, ohne spezielle Stressauslöser und ohne erneute Suchtgefahr zu verrichten. Nach den Feststellungen in dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 19. Dezember 2000 konnte die Klägerin sowohl die Tätigkeit einer Bürokauffrau als auch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausführen. Der Sachverständige hielt außerdem die WS-Erkrankung mittels einer intensiven Skoliose-Therapie für besserungsfähig. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 ab.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie insbesondere wegen der ständigen skoliosebedingten Schmerzen außerstande sei, als Buchhalterin oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Vor allem eine ständig sitzende Haltung könne sie nicht einnehmen. Therapieversuche seien bislang fehlgeschlagen. Das SG hat eine Auskunft des Kaufmännischen Bildungszent-rums H. und Befundberichte der behandelnden Ärzte (Ärztin für Orthopädie K. vom 13. Au-gust 2001, Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. L. vom 20. August 2001) eingeholt sowie ein orthopädisch-chirurgisches Fachgutachten veranlasst. In seinem Gutachten vom 19. November 2001 hat der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. M. festgestellt, die Kläge-rin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten mit geistig normaler Beanspruchung ohne stän-dige gebückte Zwangshaltung, ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie ohne Witterungsexposition verrichten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. März 2002 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin weiterhin kaufmännisch sachbearbeitende Bürotätigkeiten vollschichtig verrich-ten könne, da hierbei insbesondere ein Haltungswechsel möglich sei.
Gegen das ihr am 16. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. April 2002 einge-legte Berufung der Klägerin. Sie trägt vor, dass sie bereits aufgrund der erheblichen Schmerzen keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insbesondere nicht mehr als Buchhalterin arbeiten könne. Hinzu kämen Befunde an der Wirbelsäule, den Handgelenken sowie den Hüft- und Kniegelenken, durch die ihr Leistungsvermögen weiter eingeschränkt werde. Nach...