nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 15.06.1999; Aktenzeichen S 4 U 304/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Hannover vom 15. Juni 1999 wird zurückgewie-sen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, ihre Atemwegserkrankung und eine Rhinitis als Folgen der Berufskrankheit (BK) Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe), Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atem-wegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie bei der BK Nr. 4301), die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ur-sächlich waren oder sein können), Nr 1302 (Erkrankungen durch Halogenkoh-lenwasserstoffe), Nr 1306 (Erkrankungen durch Methylalkohol) oder Nr 1315 (Er-krankungen durch Isocyanate) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festzustellen und ihr Verletztenrente, hilfsweise Übergangsleistungen zu gewähren.

Die im Januar 1951 geborene Klägerin war zunächst von April 1966 bis Oktober 1968 als Auszubildende bei der C. Schuhfabrik in D. in verschiedenen Abteilun-gen tätig. Von 1980 bis Juni 1987 war sei als Raumpflegerin und Arbeiterin be-schäftigt. Ab August 1988 arbeitete sie wieder bei der C. Schuhfabrik und wurde in der Schuhendreinigung (Finish) eingesetzt. Hierbei war sie Lösemittelgemi-schen - Aceton, Reiniger EF 60 und CO² - ausgesetzt. Es bestand zudem die Möglichkeit eines inhalativen Kontaktes durch die benachbarten Spritzarbeitsplät-ze (Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) vom 17. Oktober 1995). Ab Herbst 1994 war sie ca. 2 Stunden täglich als Springerin eingesetzt, hierbei hatte sie keinen Kontakt zu allergisierenden Stoffen. Vom 12. Januar 1995 bis 5. März 1996 war sie wegen eines HWS-Syndroms, einer Lumbago und des Verdachts auf eine Broncho-pneumonie arbeitsunfähig (Auskunft der AOK vom 17. März 2000). Ab März 1996 wurde sie auf Empfehlung der AOK umgesetzt, und zwar zunächst in das Materiallager, danach in die Zwickerei im Hauptwerk anschließend im Werk I. Hier war sie keinen Lösemitteln mehr ausgesetzt (Aus-kunft der C. GmbH vom 11. April 1996). Da es auch während dieser Beschäfti-gungszeit ab 2. Oktober 1996 zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen einer chro-nischen Bronchitis (2. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1996) bzw. depressiver Zu-standsbilder und einer Bronchitis (25. Oktober 1996 bis 9. April 1997) kam, wurde das Arbeitsverhältnis zum Juni 1997 aufgelöst. Seit 1967 und vermehrt seit März 1989 kam es wiederholt zu Zeiten der Arbeits-unfähigkeit wegen fieberhaften Bronchitiden, grippalen Infekten und einer Seiten-strangangina (Auskunft der AOK vom Juni 1995). Der im Juli 1992 aufgesuchte Internist Dr. E. diagnostizierte eine rezidivierende allergische Bronchitis, die Klä-gerin wies positive Reaktionen gegenüber Gräser, Birke, u.a. sowie Katzen auf, im Oktober 1994 stellte er eine leichte obstruktive Ventilationsstörung fest (Be-richt vom 18. Juli 1995). Seit Mai 1994 litt die Klägerin unter ständigen Husten, vor allem nachts, verbunden teilweise auch mit Atemnotanfällen, seit dem Som-mer 1994 auch unter Schnupfen (ihre Angaben gegenüber Dr. F., Bericht vom 27. März 1995, Entlassungsbericht der G. für Atemwegserkrankungen und Aller-gie vom 13. April 1995; Bericht des Arztes für Dermatologie und Allergologie Dr. H. vom 31. Mai 1995). Die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. I. fand zwar bei der Untersuchung am 6. Dezember 1994 keinen Anhalt für eine bronchiale Hyperreagibilität, äußerte aber den Verdacht auf dieselbe und diag-nostizierte im Übrigen eine unspezifische Bronchitis. Die Testung mit ubiquitären Allergenen der täglichen Umgebung verlief negativ (Arztbrief vom 13. Dezember 1994). Während der stationären Behandlung vom 16. Januar bis 27. Januar 1995 wegen einer Pneumonie wurde ebenfalls der Verdacht auf ein hyperrea-gibles Bronchialsystem geäußert (Entlassungsbericht des Krankenhauses J. vom 26. Januar 1995). Die HNO-Ärzte K. behandelten die Klägerin von März bis Juni 1995 wegen einer chronischen Rhinitis (chronische Irritations- bzw Entzündungs-zustände der Nasenschleimhaut) mit Verdacht auf eine allergische Komponente, durch die medikamentöse Therapie kam es zum Abklingen der Symptome (Be-richt vom 12. September 1995).

Gegenüber dem Lungenfacharzt Dr. F. gab die Klägerin an, bei Kontakt mit Spritzmitteln am Arbeitsplatz würden sich die Probleme verstärken. Seit der stati-onären Behandlung im Januar 1995 wegen einer Bronchopneumonie sei sie weiterhin krankgeschrieben und habe zu Hause keine Probleme mehr. Die von Dr. F. zunächst angenommene Hyperreagibilität des Bronchialsystems bestätigte sich in den Untersuchungen nicht. Der Lungenbefund war unauffällig, es bestand keine Obstruktion, Restriktion oder Lungenüberblähung. Er ging deshalb von ei-ner chronifizierten Bronchitis aus und empfahl wegen des Verdachts eines Zu-sammenhangs mit den Stoffen am Arbeitsplatz eine arbeitsmedizini...

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